Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn keine vertragliche Regelung getroffen wurde und auch keine AGB existieren, in denen etwas zu einer Stornogebühr geregelt wurde, gilt die gesetzliche Regelung. Danach kann der Auftragnehmer die volle Vergütung unter Anrechnung der ersparten Kosten (insbesondere Material- und Personalkosten) geltend machen, § 648 BGB:
Zitat:§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Wie Sie aus Satz 2 entnehmen können, wird gesetzlich hier ein Betrag in Höhe von 5 % vermutet. Das wären in Ihrem Fall also "nur" gut 500 €. Auch das ist ohne Leistung natürlich Geld, aber Sie haben nun einmal einen entsprechenden Vertrag geschlossen.
Ich würde versuchen, sich hier gem. § 648 S. BGB auf einen Betrag in Höhe von rund 600 € zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen