Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 649 BGB können Sie einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Der Unternehmer muss sich auf einen etwaigen Werklohnanspruch anrechnen lassen, was "er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Da er noch nichts getan hat, kann er folglich auch keinen Anspruch gegen Sie haben.
Teilen Sie ihm die Kündigung mit und gut ist.
Mit freundlichen Grüßen