Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine kleine Gartenbaufirma. Im vorliegen Fall geht es um einen Auftrag den ich von einem Kunden erhalten habe (per sms) hat er mit diesen erteilt. Auftragserteilung 4500,-€. Das war Mitte November. Ich sagte ihm darauf, das wir diesen in den Wintermonaten ausführen sollten, wegen dem Brutschutz ab März 2023. So weit dann alles ok. Mitte Januar schrieb mir dann dieser Kunden , das seine Heizung im Haus ausgefallen ist und er sie reparieren muss und dann kein Geld für meinen Auftrag übrig hat. Nur blöd für diesen Kunden, das ich in seiner Straße zwei Stammkunden habe, was er ja nicht wusste. So war ich dann bei einen dieser Stammkunden zum arbeiten, mitte Februar und habe von dort das Grundstück des abgesagten Auftrages gesehen. Wie ich es schon vermutet habe sind dort die Arbeiten von einer anderen Firma gemacht worden. Meine Stammkundin hat mir dieses sogar bestätigt, das dort eine andere Firma war. Daraufhin habe ich diesen Kunden schriftlich damit konfrontiert um seine Meinung dazu zu hören. Aber leider keine Reaktion darauf. Mit eine schriftliche Stellungnahme, das er vom Auftrag zurück tritt.
Meine Fragen dazu sind: darf er so spät noch von diesem Auftrag zurück treten? Mitte November 2022 mir erteil und dann aufgrund seiner Lüge mir schriftlich Ende Februar 2023 davon zurückgetreten ?
Würde mir in diesem Falle eine Entschädigung zustehen und wenn ja, in welcher Höhe!?
Mit freundlichen Grüßen
Gartenbau Scheidhauer
Bernd Albinger (Inhaber )
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie dem Kunden vertraglich kein Rücktrittsrecht eingeräumt haben, dann war der Rücktritt unwirksam (gesetzliche Gründe sind nicht ersichtlich) bzw. kann dann wohl als ordentliche Kündigung des Werkvertrages verstanden werden (denn eine Ausführung der Arbeiten war ja nicht mehr gewollt und ist jetzt auch nicht mehr möglich). Eine solche Kündigung ist gemäß § 648 BGB jederzeit vor Ausführung des Werkes auch ohne Gründe möglich, löst aber einen Entschädigungsanspruch aus:
„ Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Sie haben also Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (z.B. Material- und Fahrtkosten). Wenn Sie für die ausgefallene Arbeitszeit eine andere Tätigkeit ausüben konnten, müssten Sie das dabei erzielte Einkommen ebenfalls anrechnen. Die gesetzliche (widerlegbare) Vermutung geht davon aus, dass dem Unternehmer im Falle der Kündigung 5 % er vereinbarten Vergütung zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Ergänzung vom Anwalt1. März 2023 | 10:41
Ich möchte sicherheitshalber ergänzen, dass dem Besteller ggf. noch ein Widerrufsrecht zustehen könnte, wenn der Auftrag nur per SMS ohne persönlichen Kontakt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist, § 312c BGB. Diese Widerrufsfrist kann jetzt noch laufen, wenn der Besteller bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß darüber belehrt wurde.