Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.
Die Schätzung als Grundlage für die Abrechnung ist in den überwiegenden AGBs der Stromanbieter als Alternative zur Ablesung ausgestaltet. Das bedeutet: Stehen Ablesedaten nicht zur Verfügung, sei es, weil der Grundversorger/Messstellenbetreiber oder ein mit der Ablesung beauftragter Dritte die Ablesung nicht vornehmen kann, weil diese das Grundstück nicht betreten können, oder sei es, weil der Kunde seiner bestehenden Ablesepflicht nicht nachkommt, ist der Stromanbieter berechtigt, anstatt der Messdaten eine Abrechnung auf Grundlage einer Schätzung durchzuführen. Die Schätzung muss sich dann bspw. an der letzten Ablesung orientieren oder etwa am Durchschnittsverbrauch eines vergleichbaren Haushalts. Hat sich der Stromanbieter aber einmal für die Schätzung entschieden, bleibt er an diese Wahl grundsätzlich gebunden und kann im Nachhinein nicht eine Abrechnung auf der Grundlage von Messdaten durchführen. „Grundsätzlich" bedeutet hier: sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Es ist beispielsweise denkbar, dass eine Schätzung nur unter Vorbehalt vorgenommen wird. Ein solcher Vorbehalt müsste aber ausdrücklich im Vertrag geregelt sein. Hier müsste man die mit Ihnen bestehende vertragliche Regelung einsehen, um die Frage abschließend beantworten zu können.
2.
In Ihrem Fall besteht aber auch noch eine Besonderheit: Möglicherweise lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vor, da Ihrem Vertragspartner, wie Sie anhand der Abrechnung festgestellt haben, in den letzten Jahren doch Messdaten zur Verfügung gestanden haben. Demnach könnte er in den vergangenen Jahren irrtümlich auf der Grundlage einer Schätzung abgerechnet haben. Sie müssten in diesem Fall prüfen, unter welchen Voraussetzungen Ihr Stromanbieter schätzen durfte (das steht in den AGB). Durfte er schätzen, obwohl eine Ablesung möglich gewesen wäre (unwahrscheinlich), wäre er auf diese Auswahl beschränkt und könnte Sie jetzt nicht mehr zu Ihren Lasten ändern. Lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vor und hat er dennoch (irrtümlich) geschätzt, kann er die Abrechnungen grundsätzlich berichtigen und den Mehrverbrauch nachfordern, allerdings nur innerhalb den Grenzen der Verjährung.
3.
Die Verjährung für Forderungen des Stromanbieters aus einem Stromlieferungsvertrag richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Nach § 195 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste" (§ 199 Abs. 1 BGB
).
Entstandenen dürften die jeweiligen Ansprüche bereits zur Zeit der Nutzung des Stroms sein, d. h., wenn Sie z. B. im Jahr 2008 Strom bezogen haben, ist der entsprechende Vergütungsanspruch des Anbieters auch in 2008 entstanden. Ihr Stromanbieter müsste dann gewusst haben, dass der Anspruch bestand oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts von dem Anspruch gewusst haben. Da Ihr Anbieter auf der Nachforderungsabrechnung selbst eingeräumt hat, dass er jedes Jahr die Zählerstände vom Grundversorger abgerufen hat und es dennoch versäumt hat, die „richtigen" Abrechnungen auf der Grundlage der Messdaten vorzunehmen, liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor.
Das bedeutet für Sie, dass Verjährungsbeginn für die Nachforderung aus 2007 der 31.12.2007 ist. Entsprechend ist die Forderung am 31.12.2010 verjährt, die Nachforderung aus 2006 am 31.12.2009, die aus 2005 am 31.12.2008 usw. usf. Damit müssten Sie sich nur noch mit den Nachforderungen aus den Jahren ab 2008 wie unter 1. und 2. aufgezeigt inhaltlich auseinandersetzen.
Im Hinblick auf die Nachforderungen aus den Jahren 2001 bis einschließlich 2007 können und sollten Sie auch die Einrede der Verjährung erheben, d. h. Ihrem Vertragspartner mitteilen, dass Sie diese Forderungen nicht bezahlen werden, weil sie verjährt sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das weitere Vorgehen viel Erfolg und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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