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Außergerichtlicher Vergleich

| 11. Oktober 2023 10:27 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Es wurde mit einem Inkasso-Unternehmen ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen und vereinbart, dass nach Zahlung des Vergleichsbetrages unverzüglich der Titel herauszugeben sei, ein Erledigungsschreiben erstellt wird und sämtliche Auskunfteien darüber zu unterrichten sind. Trotz vereinbarungsmäßiger Zahlung des Vergleichsbetrages und mehrmaliger Aufforderung, kommt das Inkasso-Unternehmen meiner Bitte um Ausstellung des Erledigungsschreibens, respektive Herausgabe des Titels nicht nach. Brauche ich das Erledigungsschreiben / den Titel grundsätzlich als Vorlage bei Gericht, damit die Vollstreckung zurückgenommen werden kann oder reicht hierfür das Vergleichsangebotsschreiben i. V. m. dem Überweisungsnachweis oder muss ich gegen das Inkasso-Unternehmen jetzt gerichtlich vorgehen und die Herausgabe des Titels einklagen?

11. Oktober 2023 | 10:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es so, dass Sie nach vollständiger Zahlung der Forderung einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels haben (§ 371 BGB). Das Erledigungsschreiben dient dabei als Nachweis, dass die Forderung beglichen wurde.

Wenn das Inkassounternehmen trotz Ihrer Aufforderung und Nachweis der Zahlung den Titel nicht herausgibt, können Sie gerichtlich dagegen vorgehen. Sie können beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, in der das Inkassounternehmen zur Herausgabe des Titels verpflichtet wird.

Zur Rücknahme der Vollstreckung benötigen Sie in der Regel den Originaltitel. Das Vergleichsangebotsschreiben in Verbindung mit dem Überweisungsnachweis könnte unter Umständen ausreichen, ist aber unsicher und fraglich.

Es ist jedoch zu empfehlen, bei weiterer Weigerung des Inkassounternehmens einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen. Ein Anwalt kann Sie auch dabei unterstützen, das Inkassounternehmen zur Herausgabe des Titels zu bewegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Die Anwaltskosten können dann ebenfalls mit geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2023 | 10:27

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