Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie nach vollständiger Zahlung der Forderung einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels haben (§ 371 BGB). Das Erledigungsschreiben dient dabei als Nachweis, dass die Forderung beglichen wurde.
Wenn das Inkassounternehmen trotz Ihrer Aufforderung und Nachweis der Zahlung den Titel nicht herausgibt, können Sie gerichtlich dagegen vorgehen. Sie können beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, in der das Inkassounternehmen zur Herausgabe des Titels verpflichtet wird.
Zur Rücknahme der Vollstreckung benötigen Sie in der Regel den Originaltitel. Das Vergleichsangebotsschreiben in Verbindung mit dem Überweisungsnachweis könnte unter Umständen ausreichen, ist aber unsicher und fraglich.
Es ist jedoch zu empfehlen, bei weiterer Weigerung des Inkassounternehmens einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen. Ein Anwalt kann Sie auch dabei unterstützen, das Inkassounternehmen zur Herausgabe des Titels zu bewegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Die Anwaltskosten können dann ebenfalls mit geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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