Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Für die genaue Beantwortung kommt es darauf an, ob es sich tatsächlich im einen Dienst- oder aber um einen Werkvertrag handelt, d.h. ob ein Erfolg oder die bloße Tätigkeit geschuldet ist.
Da der Vertragpartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Auftraggeber kündigen bzw. nach fruchtloser Fristsetzung vom Vertragsverhältnis zurücktreten.
Die geleistete Zahlung war eine Anzahlung.
Mangels Leistung ist diese zurückzuzahlen. Die Rechtsgrundlagen sind allerdings je nach Vertragstyp verschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt