Verstärkt durch das Finanzamt abgeprüfte Voraussetzung ist seit 2004 ein eigener Hausstand des Angestellten, ein Zimmer bei den Eltern reicht grundsätzlich nicht mehr aus. Nun sei die Situation tatsächlich wie folgt: - häufige Heimfahrten des Angestellten, - vielfältige soziale Kontakte in der Heimatstadt, - Zimmer in der Wohnung der Eltern, keine abgeschlossene Wohnung, - Eltern sind bereits etwas älter und bedürfen einer gewissen Betreuung und Kontrolle im Alltag (Rechnungsbearbeitung etc.), - umfassendes Nutzungsrecht des Angestellten an Garten, Haus und Garage (Hobby, an Automobilen zu basteln) des Wohnhauses im Eigentum eines Elternteils, - häufige Gesellschafterversammlungen einer GmbH, an der der Angestellte beteiligt ist, nahe der Heimatstadt zur regelmäßigen Leistungskontrolle des Geschäftsführers.