Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihr Anliegen anhand Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Vorab muss ich Ihnen mitteilen, dass sofern kein eigener Hausstand bewiesen werden kann, auch keine Familienheimfahrten abgesetzt werden können. Für die Ansetzung von Familienheimfahrten ist ein eigener Hausstand notwendig, zum anderen sind Sie ledig, so dass diese Option ausscheidet.
2. Das Finanzamt bestreitet nunmehr, dass Sie am Wohnort einen eigenen Hausstand haben. Die Definition ist folgende:
Einen eigenen Hausstand i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG
unterhält ein nicht verheirateter ArbN nunmehr (s. Rz. 347 a) immer dann, wenn seine (vom Beschäftigungsort abw.) bisherige Wohnung sein Lebensmittelpunkt bleibt und er sich dort regelmäßig - im Wesentl. nur mit Unterbrechungen durch die auswärtige Berufstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhält; eine gelegentl. Anwesenheit zu Besuchszwecken reicht nicht aus (BFH VI R 62/90
v. 5. 10. 94, BStBl II 95, 180
, m. Anm. Thomas KFR F 6 EStG § 9
, 2
/95, S. 81; BFH VI R 136/89
v. 6. 10. 94, BStBl II 95, 184
; FG BaWü v. 15. 1. 98, EFG 98, 725, rkr.). Notwendig ist ferner, dass der nicht verheiratete ArbN die Wohnung aus eigenem (z. B. Eigentum, eigener Mietvertrag) - ggf. auch gemeinsamem oder abgeleitetem - Recht nutzt (BFH VI R 165/97
v. 12. 9. 00, BStBl II 01, 29
, Anm. Hollatz HFR 01, 242); ( Blümich EStG § 9
Rn347b)
Das Finanzamt nimmt regelmäßig nach längerer Dauer der doppelten Haushaltsführung an, dass diese nicht mehr besteht, bzw früher dass diese nur privat veranlasst sei.
Je länger die auswärtige Beschäftigung des nicht verheirateten ArbN dauert, um so mehr spricht dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegt hat. Ein wesentl. Indiz dafür ist ferner, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort in Ausstattung und Größe derjenigen am Heimatort entspricht oder diese sogar übertrifft (FG M´ster v. 17. 6. 96, EFG 96, 1155, rkr.; FG BaWü v. 15. 7. 98, EFG 98, 186, rkr.). Entscheidend ist jeweils die Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BFH VI R 192/97
v. 22. 2. 01, BFH/NV 01, 1111). Ein gewichtiges (aber nicht allein entscheidendes) Indiz ist die Anzahl der Familienheimfahrten (vgl. i. E. BFH VI R 60/98
v. 10. 2. 00, BFH/NV 00, 949; VI R 57/98
v. 27. 4. 01, BFH/NV 01, 1385, Anm. MIT DStRE 01, 1024)./ Blümich EStG §9 Rn 347b)
In Ihrem Fall sollte daher unbedingt versucht werden durch geeignete Nachweise die doppelte Haushaltsführung zu belegen. Dass Sie die Nebenkosten abarbeiten könnte tatsächlich Probleme mit sich bringen. Möglich wäre aber durchaus, dass Ihre Schwester bestätigt, dass Ihre Mithilfe im Familienbetrieb an den Wochenenden unabkömmlich ist und Sie dies im Rahmen der familiären Hilfe auch regelmäßig übernehmen.
Prinzipiell sind Vereinstätigkeiten oder ähnliches durchaus geeignet den Lebensmittelpunkt zu belegen, da dies bei Ihnen nicht vorliegt, können Sie durchaus versuchen mittels Zeugenangaben von Freunden und Familienmitgliedern zu belegen, dass Sie jedes Wochenende dort verbringen. Gleichfalls kann die Fahrleistung ein Beleg sein. Insbesondere auch ein Fahrtenbuch sofern dieses korrekt geführt ist. Ansonsten alle anderen Belege, wie Müllabfuhrrechnungen, Telefoneinzelverbindungsnachweise usw.
Dass Sie keine Kosten für die Wohnung übernehmen ist nicht gerade förderlich, dennoch können Sie durch Vorlage der Urkunde welche das Wohnrecht begründet belegen, dass Sie aus eigenem Recht dort eine Wohnung bewohnen und eben nicht im Haushalt der Eltern angeschlossen sind.
Sollte das Finanzamt den Einspruch ablehnen sollten Sie Klage zum Finanzgericht erheben. Hierzu sollten Sie unbedingt einen Kollegen beauftragen, gerne stehe ich Ihnen hierfür ebenfalls zur Verfügung.
Guten Tag,
vielen Dank für Antwort. Ein Sache habe ich nicht verstanden und bitte um Nachsicht. Sie schreiben:
1. Vorab muss ich Ihnen mitteilen, dass sofern kein eigener Hausstand bewiesen werden kann, auch keine Familienheimfahrten abgesetzt werden können.
Bei Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand habe ich folgendes in der Literatur gelesen:
Fahrtkosten bei Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand
Nach dem seit 1.1.2004 geltenden Gesetzeswortlaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
i. d. F. des StÄndG 2003) ist die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung "nur" zulässig, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des auswärtigen Beschäftigungsorts an seinem Heimatwohnort einen eigenen Hausstand unterhält.
Die zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand wird steuerlich seit 1.1.2004 nicht mehr anerkannt, auch wenn die auswärtige Tätigkeit bereits in 2003 aufgenommen worden ist. Damit entfallen insbesondere der Abzug von Übernachtungskosten sowie für die ersten 3 Monate der Auswärtsbeschäftigung der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Dasselbe gilt für den steuerfreien Arbeitgeberersatz, der nicht mehr zulässig ist. Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort können nur noch nach den für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltenden Regeln berücksichtigt werden. Fahrtkosten sind deshalb bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand als Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale begünstigt, weil sich der Lebensmittelpunkt bei diesem Personenkreis weiterhin im Zuhause der Eltern befindet (R 9.10 Abs. 1 Satz 3 LStR „Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der regelmäßigen Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG
berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.“).
Ich habe dies so verstanden, dass hier doch ein Ansatz nach § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG
möglich ist, sofern der Arbeitnehmer kein eigenen Hausstand hat, jedoch nachweist, dass sein Lebensmittelpunkt am Heimatort ist.
Gruß & Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe mich bei dieser Antwort wohl unglücklich ausgedrückt. Ein eigener Hausstand wird nicht Ihr Problem sein, dieser wird nachzuweisen sein.
Meine Antwort unter 1. sollte wie folgt heissen:
1. Vorab muss ich Ihnen mitteilen, dass sofern kein Lebensmittelpunkt am eigenen Hausstand bewiesen werden kann, auch keine Familienheimfahrten abgesetzt werden können.
Es ist richtig, dass es für Familienheimfahrten keinen Hausstand benötigt, jedoch aber den Lebensmittelpunkt, dieser ist bei Ihnen ja gerade das fragliche Tatbestandsmerkmal.
Ich hoffe Ihre Nachfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Haberbosch