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Abmeldung aus Deutschland Kündigung Mietvertrag

15. September 2023 11:47 |
Preis: 48,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


09:43

Guten Tag
Ich möchte mein Geschäft schließen in Deutschland und auswandern, in ein Drittes Land außerhalb von Europa.
Der Wohnungs Vertrag läuft auf mich. Aber auch mein Mann ist dort angemeldet als Mieter.
Wenn ich mich abmelde, muss ich den Vertrag auch kündigen für diese Wohnung oder kann mein Mann dort wohnen bleiben? Wir sind in Scheidung. Hat er Recht auf die Wohnung.?
Ich möchte dass er dort bleiben kann, da die Wohnung günstig ist.
Aber für mich ist das wichtig das ich zeige, auch keinen Schlüssel für eine Wohnung mehr in Deutschland zu besitzen. Sonnst bin ich ja immer noch steuerpflichtig in Deutschland mit meinem Weltweiten Einkommen.
Wie kann ich das lösen?
Den Vertrag auf meinen baldigen Ex Mann zu machen für due Wohnung wird der Vermieter nicht wollen, da er am besten uns beide kündigen möchte, zum neu Sanieren um Miete dann zu erhöhen!
Meine Frage daher, wann gilt die Abmeldung in meinem Fall aus Deutschland abgeschlossen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen!

15. September 2023 | 12:19

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nur wenn Sie in Deutschland wohnen, unterliegen Sie hier der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Einkommensteuergesetz.

Zitat:
§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. ....



Daneben gibt es noch die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nr. 3 EStG.

Zitat:
Zitat:
(1) Inländische Einkünfte ......i
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4. ......


Hier ist aber Voraussetzung, dass Sie bei der Ausübung entweder selbst in Deutschland anwesend sind oder die Arbeit hier verwertet wird. Ihre Ehe hat hier keine Auswirkungen, auch nicht das Bestehen von Mietverträgen.

Sie müssen sich in der Regel bei all den staatlichen Institutionen selbst melden und Ihren Wegzug ins Ausland mitteilen sowie die Abmeldebestätigung beilegen. Insbesondere besteht nach § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz die Pflicht zur Abmeldung.

Zitat:
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.


Ob Sie noch mit im Mietvertrag stehen und ob Sie einen Schlüssel für die Wohnung haben, spielt keine Rolle.

Zwar kann z.B. das Finanzamt auf die Daten zugreifen, allerdings reicht die Abmeldung nicht aus, um verbindlich den zukünftigen steuerlichen Status festzustellen. Ähnliches gilt bei den Krankenkassen, diese können bei berechtigtem Interesse auch auf die Daten zugreifen, allerdings sollten Sie sich hier ebenfalls schriftlich und gegen Bestätigung abmelden, da sonst bei einer Rückkehr Nachteile drohen können.

Sie können sich also nicht darauf verlassen, dass automatisch alle möglicherweise betroffenen Stellen Nachricht erhalten und daraus auch die richtigen Schlüsse ziehen.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2023 | 14:37

Ich habe nicht verstanden, ob die Anmeldung aus der Wohnung ausreicht, oder der Mietvertrag auch zusätzlich gekündigt werden muss, da der auf meinem Name läuft. Denn es würde dann ja theoretisch eine Wohnung mir zu Verfügung stehen in Deutschland zu der ich theoretisch Schlüssel hätte, was mich zu Steuerzahler machen könnte. Das habe ich nicht noch verstanden aus ihrer Antwort!

Meine Frage war nicht bezogen darauf, wie ich mich bei Behörden abmelden muss, das ist mir auch so klar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2023 | 08:02

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie müssen den Mietvertrag nicht kündigen.

Ob dieser weiter besteht hat keine Auswirkungen auf die Steuerpflicht.

Wichtig ist nur, dass Sie sich abmelden.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2023 | 09:43

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie müssen den Mietvertrag nicht kündigen.

Ob dieser weiter besteht hat keine Auswirkungen auf die Steuerpflicht.

Wichtig ist nur, dass Sie sich abmelden.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
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