Januar 1924 VI 255/23 Der Erbe kann auf das ihm gegen den Testamentsvollstrecker zusehende Recht auf Mitteilung eines Nachlaßverzeichnisses verzichten Der Wirkungskreis des verstorbenen Bücherrevisors J., der zum Pfleger der Kläger bestellt war, umfaßte die Vertretung der Erbrechte der Pfleglinge aus dem S.schen Testamente . ... Zu seinen Erben hatte er letztwillig die Klägerin zu 1, seine zweite Ehefrau, die jetzt mit dem Kläger zu 3 verheiratet ist und seine beiden Kinder aus zweiter Ehe, die Kläger zu 2 berufen, während er seine beiden Kinder aus erster Ehe, die Nebenintervenientinnen, auf dem Pflichtteil gesetzt hatte. ... Dazu bot zunächst der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2215.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2215 BGB: Nachlassverzeichnis">§ 2215 BGB</a> ein Handhabe, der aber den Testamentsvollstreckern gegenüber den Erben hinsichtlich der Verzeichnung des Nachlasses geringere Pflichten auferlegt, als sie den Erben nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> gegenüber den Pflichtteilsberechtigten obliegen.