Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
a)
Ich empfehle Ihnen dringend, gleich einen Anwalt in dieser Angelegenheit zu beauftragen, da weitere Streitigkeiten hier wohl nicht auszuschließen sind.
Zunächst empfiehlt es sich Akteneinsicht beim Nachlassgericht einzuholen, um den genauen Stand des gegebenenfalls bereits anhängigen Nachlasseverfahrens zu ermitteln.
Sobald dem Nachlassgericht der Todesfall zur Kenntnis gekommen ist, wird es von Amts wegen tätig.
Sofern Ihr Vater im Besitz eines Testaments ist, muss er es unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB
).Liefert er das Testament nicht ab, kann er sich strafbar machen. Sie erfahren den Inhalt des Testaments durch die Testamensteröffnung.
b)
Ich empfehle Ihnen, den Brief so nicht abzuschicken. Bzgl. Punkt 1 bis 3 verweise ich auf meine Ausführungen zu a).
Grundsätzlich steht Ihnen gemäß § 2314 BGB
ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen Ihren Vater zu. Sie können ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, bei dessen Aufnahme Sie auch Ihre Zuziehung verlangen können. Eine Versicherung an Eides statt gemäß § 2314 könenn Sie nur verlangen, wenn aufgrund konkreter Umnstände zu vermuten ist, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Punkt 5 müssten Sie demnach auf jeden Fall streichen.
Der Wertermittlungsanspruch richtet sich auf die Vorlage aller Informationen und Unterlagen, die für die konkrete Wertermittlung der Nachlassgegenstände von Bedeutung sind. Dies schließt auch die Vorlage von Sachverständigengutachten mit ein, soweit die Mitteilung der Wert bestimmenden Tatsachen allein kein ausreichendes Bild über die tatsächlichen Wertverhältnisse vermittelt.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Formulierung eines enstprechenden Schreibens an Ihren Vater im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen kann. Hierfür wäre eine weitere Beauftragung erforderlich.
C)
Sollten Sie sich dennoch dazu entscheiden selbst einen Brief zu formulieren, so empfiehlt es sich, Ihrem Vater eine angemessene Frist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist, mit der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu drohen.
d)
Sofern keine Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen wird, berechnet sich die außergerichtliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Für die isolierte Durchsetzung Ihrer Auskunftsansprüche müssten Sie mit Kosten von ca. 600-800 EUR rechnen.
Für die Durchsetung Ihrer Pflichtteilsansprüche müssten Sie wohl mit Kosten in Höhe von ca. 1.500 - 1.700 rechnen.
Im Falle einer außergerichtlichen Einigung oder eines gerichtlichen Verfahrens würden weitere Kosten entstehen.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass diese Auskunft eine anwaltliche Beratung mit entsprechender Sachverhaltserforschung nicht ersetzen kann. So können schon kleine Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine weitere Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
C-G-W Rechtsanwälte
Tel: 07251/3924430 Fax: 07251/3924431
Mail: info@c-g-w.de
www.c-g-w.de
Danke für die Antwort. Ich werde gleich einen Anwalt beauftragen. Habe ich mir schon gedacht.
Noch eine Frage: Kann ich irgendwie ohne Mitwirkung meines Vaters den Güterstand während der Ehe herausfinden??? Meine Mutter hat immer von Gütergemeinschaft geredet, mein Vater von Gütertrennung.
Und wegen der eidesstattlichen Versicherung wollte ich noch hinzufügen: Meine verstorbene Mutter hat mehrmals von einem Schwarzgeldkonto meines Vaters erzählt mit auch Ihr unbekanntem aber wohl nicht unerheblichen Guthaben. Das wird er wohl nicht beim Notar angeben wollen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich Ihnen wie folgt:
Der Auskunftsanspruch gegen Ihren Vater umfasst auch den Güterstand Ihrer Eltern. Notfalls können Sie den Auskunftsanspruch auch gerichtlich geltend machen.
Der Güterstand dürfte sich aber auch aus der Nachlassakte ergeben.
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann erst gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nicht sorgfältige Erstellung bestehen. Zuerst müssen Sie Ihrem Vater daher die Möglichkeit einräumen, Auskünfte zu erteilen, bevor Sie diese anzweifeln können.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt