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Schenkung (entgangenes Erbe)

| 10. August 2006 10:39 |
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Erbrecht


Hallo,
hier mein konkreter Fall:

1. Enkelin zieht aus Heimatstadt in eine 350 km entfernte Stadt um zu studieren. Opa überweist ab 1.10.2001
bis zu seinem Tod im Oktober 2004 pro Monat 256.- Euro an seine Enkelin zur Unterstützung, da kein BAFÖG gewährt wurde.
(Gesamtüberweisungsbetrag: 9216.- Euro)

2. Frage:
Gibt es ein Urteil, das hier eine ca. Vorgabe gibt, wie dieses Geld als "entgangenes Erbe" bewertet wird ?

Danke

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

Ich darf kurz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zitieren:

"§ 2287

Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.".

Die Vorschrift bezieht sich auf den Erbvertrag.

Auch das sog. Pflichtteilsrecht kennt sog. lebzeitig beeinträchtigende Schenkungen. Um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen schon zu Lebzeiten zu unterbinden, bestimmt das Gesetz in § 2325 BGB , dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine entsprechende Erhöhung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dadurch wird er so gestellt, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre. Eine Erhöhung kommt aber nicht in Betracht, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall schon zehn Jahre verstrichen sind oder es sich um bloße Anstandsschenkungen gehandelt hat. Bei Schenkungen an den Ehegatten gilt die 10-Jahresfrist erst ab Auflösung der Ehe. Für die Erhöhung sind Schenkungen bei bestehender Ehe während der gesamten Ehedauer maßgebend.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiterhelfen. Sollten Sie eine Nachfrage haben, wäre es sicher hilfreich, wenn Sie die Situation bzw. den Sachverhalt noch kurz konkretisieren können. Derzeit gehe ich davon aus, dass Sie selbst Erbin geworden sind und nicht hinnehmen wollen, dass der Nachlass durch die Zuwendungen des Erblassers ("Opa") an die "Enkelin" geschmälert worden ist. Sie sollten m. E. nach auch erwägen, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Dabei können Sie dann - soweit vorhanden - auch Unterlagen zur Prüfung vorlegen (Testament; Erbvertrag; Erbschein o. ä.).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Gutschank
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2006 | 11:58

Hallo Herr Gutschank,

ich schreibe als Vater der Enkelin.

Konkrete Frage: Kann mein "enterbter" Bruder diese Unterstützung in voller Höhe (9216.- Euro) in seiner Berechnung zum Pflichtteil mit aufnehmen ?

Was sagt die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen dazu.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2006 | 12:57

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es geht hier also offenbar tatsächlich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, so dass ich mir erlaube, zunächst de Wortlaut der bereits bennaten Vorschrift des § 2325 BGB wiedrzugeben:

"(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe".

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung nicht in Betracht kommt, wenn es sich um bloße Anstandsschenkungen gehandelt hat (vgl. § 2330 BGB ). Anstandsschenkungen sind nach h. M. kleinere Zuwendungen, wie übliche Gelegenheitsgaben zu bestimmten Anlässen, wobei die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte eine Rolle spielt. Unterhaltszahlungen an nahe Verwandte können dabei durchaus unter den Begriff der sittlichen Pflicht fallen.

Sie können daraus ersehen, dass eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage nicht möglich ist, da es vorliegend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Ich neige hier jedoch dazu, hier in Ihre Sinne durchaus vom Vorliegen einer Anstandsschenkung auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Gutschank
Rechtsanwalt

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