Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Nachlass der Mutter:
Sie wurden als Nacherbe eingesetzt,und damit kraft Gesetzes(= 2.303 BGB) die Brüder B bis D (also nicht nur B) auf den Pflichtteil gesetzt.
Sollte das Vermächtnis (B) schon entfallen,wenn B den Pflichtteil(wie geschehen) nur beansprucht(aber nach Ihrem Vortrag gar nicht erhalten hat)?
Für diesen Fall gilt folgende Berechnung:
20.000 geteilt durch vier geteilt durch zwei = 2.500, € pro Bruder B bis D als Pflichtteil,insgesamt also 7.500,--€.
Ihnen verbleiben 12.500 € als Nacherbe nach der Mutter.
Oder sollte das Vermächtnis nur entfallen,wenn der beanspruchte Pflichtteil tatächlich ausgezahlt worden wäre,an B,wie ja offenbar nicht geschehen.?
In diesem zuletztgenannten Fall bekommt B den Pflichtteil(s.o.)plus 5.000,€ ,für Sie bleiben dann noch 7.500,€ als Erbe.
Verjährung spielt keine Rolle.
Der Nacherfall nach der Mutter und damit die Fälligkeit des Vermächtnisses ist erst mit dem Tod des Vorerben( = Vater) im Juli 2006 eingetreten.
Nachlass des Vaters:(18.000,€).
Auch hier wurden Sie ,wie Sie angeben,Alleinerbe,die Brüder B bis D sind also auch hier auf den Pfltteil gesetzt.
Berechnung wie oben:
18.000 geteilt durch vier geteilt durch zwei= 2.250,€ pro Bruder B bis D als Pflichtteil(zusammen 6.750, €) ,11.250,€ aus dem Nachlass des Vaters erben Sie.
Auskunft ist gegenüber den Brüdern B bis D zum aktuellen Nachlass nach der Mutter (20.000) ,sowie über den Nachlass des Vaters(= 18.000) zuerteilen.
Pflichtteilsanspruche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Nacherbfalls (nach der Mutter) und zeitgleichen Erbfalls(nach dem Vater,Juli 2006).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
rechtsanwältin
Sehr Frau Mertens,
ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre prompte Antwort.
Ihre Stellungnahme habe ich soweit verstanden, jedoch scheint hier etwas für mich noch nicht klar zu sein:
Erbfall Mutter:
Erbberechtigt sind nur ich (Bruder A)als Nacherbe nach Tod des Vorerben (Ihr Ehemann) und mein Bruder B, der auf sein Pflichtteil gesetzt wurde bzw. dem ein Vermächtnis in Höhe von EUR 5000,00 ausgesetzt wurden. Die beiden anderen Brüder C+D sind in diesem Testament nicht berücksichtigt, da sie nur aus erster Ehe meines Vaters stammen.
Das ausgestellte vermächtnis an Bruder B entfällt nur, wenn er seinen Pflichtteil beansprucht und einfordert.
Bitte präzisieren Sie die Erbverteilung zwischen mir und meinem Bruder B
Gilt als Bemessungsgrundlage der vom Vorerben jetzt aktuell hinterlassene Nacherbanteil in Höhe von EUR 20.000 oder der zum Tode meiner Mutter festgestellte Wert in Höhe EUR 45.000?
Nachlass Vater:
Erbberechtigt zu gleichen Teilen sind Bruder A/B/C, Bruder D wurde auf Pflichtteil gesetzt. Wie verteilt sich das von ihm hinterlassene Vermögen In Höhe EUR 18.000?
Verjährung Pflichtteilsanspruch:
Tod der Mutter 1996, Bruder B hat seinen Pflichtteilsanspruch 1997 schriftlich gegenüber dem Vorerben (Ehemann) und mir (Bruder A) geltend gemacht, aber bis heute nicht erneuert. Sie sprechen davon, daß nach 3 Jahren dieser Anspruch verjährt, heißt dies, daß er nur Anspruch auf sein Vermächtnis (EUR 5000) hat. Ihm wurde zwischenzeitlich nichts vom Vorerben ausgezahlt.
Ich danke vielmals im voraus für die Klarstellung und Ihr Feedback.
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Sie teilen-neu-mit,dass C und D Ihre Halbbrüder sind.
Ja,als Bemessungsgrundlage gilt der aktuell hinterlassene Nacherbteil von 20.000,00 €.
Nachlass Vater:
Also wurde gerade doch nicht zu Ihren Gunsten hinterlassen,sondern
B und C sind Miterben.
Die 18.000,--€ stehen den Erben gemeinsam zu,die Aufteilung durch drei ergibt für jeden Erben zunächst einmal 6.000,--€.Verlangt D seinen Pflichteil(=2.250,--€)aus dem Gesamterbe(=18.000),dann verkürzt sich der Erbanteil für jeden Miterben (A/B/C) um 750,--€(2250 geteilt durch drei).
Für die Frage der Verjährung ist der Nacherbfall entscheidend.Insoweit verweise ich auf das in der ersten Beratung
Aufgeführte.
Nur der Pflichteil aus dem Vorerbfall(45.000) ist verjährt,nicht aber der aus dem Nacherbfall(20.000,--€).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Wenn B den in 11/97 geforderten Pflichtteil auch erhalten hat,entfällt natürlich das Vermächtnis (5000)auf jeden Fall.
MfG.
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Herr Fargesteller
ich werde Ihre Nachfrage morgen abend(06.03.07) beantworten.
MfG.
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin