Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Nachlass der Mutter:
Sie wurden als Nacherbe eingesetzt,und damit kraft Gesetzes(= 2.303 BGB) die Brüder B bis D (also nicht nur B) auf den Pflichtteil gesetzt.
Sollte das Vermächtnis (B) schon entfallen,wenn B den Pflichtteil(wie geschehen) nur beansprucht(aber nach Ihrem Vortrag gar nicht erhalten hat)?
Für diesen Fall gilt folgende Berechnung:
20.000 geteilt durch vier geteilt durch zwei = 2.500, € pro Bruder B bis D als Pflichtteil,insgesamt also 7.500,--€.
Ihnen verbleiben 12.500 € als Nacherbe nach der Mutter.
Oder sollte das Vermächtnis nur entfallen,wenn der beanspruchte Pflichtteil tatächlich ausgezahlt worden wäre,an B,wie ja offenbar nicht geschehen.?
In diesem zuletztgenannten Fall bekommt B den Pflichtteil(s.o.)plus 5.000,€ ,für Sie bleiben dann noch 7.500,€ als Erbe.
Verjährung spielt keine Rolle.
Der Nacherfall nach der Mutter und damit die Fälligkeit des Vermächtnisses ist erst mit dem Tod des Vorerben( = Vater) im Juli 2006 eingetreten.
Nachlass des Vaters:(18.000,€).
Auch hier wurden Sie ,wie Sie angeben,Alleinerbe,die Brüder B bis D sind also auch hier auf den Pfltteil gesetzt.
Berechnung wie oben:
18.000 geteilt durch vier geteilt durch zwei= 2.250,€ pro Bruder B bis D als Pflichtteil(zusammen 6.750, €) ,11.250,€ aus dem Nachlass des Vaters erben Sie.
Auskunft ist gegenüber den Brüdern B bis D zum aktuellen Nachlass nach der Mutter (20.000) ,sowie über den Nachlass des Vaters(= 18.000) zuerteilen.
Pflichtteilsanspruche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Nacherbfalls (nach der Mutter) und zeitgleichen Erbfalls(nach dem Vater,Juli 2006).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
rechtsanwältin