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Weitere Ansprüche der Erben nach bereits erfolgter Schenkung zu Lebzeiten.

| 4. Februar 2025 08:19 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


Ein Ehepaar verschenkt zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den folgenden Besitz:

Die Ehefrau schenkt an Tochter A das groszügige Wohn- und Geschäftshaus samt Frisörbetrieb welchen Tochter A auch schon seit 10 Jahren betreibt. Diese Liegenschaft gehört ihr zu 100%, als Auflage wird dem Ehepaar dort ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingetragen. Die Liegenschaft ist ca. 1.500.000,- wert.

Tochter B erhält in diesem Zug das dem Ehepaar je zur Hälfte gehörende kleinere Mehrfamilienhaus. Dies wird mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Eltern belastet und hat einen Wert von lediglich 500.000,-.

Der Schenkungsvertrag enthält die Klausel dass "die beiden Töchter für sich und ihre jeweiligen Abkömmlinge in vertraglicher Übereinstimmumg mit den weiteren Beteiligten (Eltern) auf Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass dieser beiden Immobilien entstehen könnten.
Dieser gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht lässt die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil am Restvermögen unberührt".

Die beiden Töchter haben damit die selben Erbansprüche am Restvermögen, auch wenn Tochter A in der Schenkung bereits einen erheblich grösseren Teil bekommen hat oder ist im Erbfall etwas von der größeren Schenkung ein "Überschuss" anzurechnen, ggf. mit jährlicher Abschmelzung von 10%?

Der Ehemann besitzt noch eine kleine ETW mit Wert von ca. 150.000,- welche später allein Tochter B zukommen soll. Hat Tochter A hier ebenfalls Erbansprüche daran so dass es sinnvoller wäre diese ETW auch vorab per Schenkung an Tochter B zu übergeben?

Die Ehepartner haben untereinander ein sog. Berliner Testament und leben im gesetzlichem Güterstand, hätte es einen Einfluss auf die Nachlassverteilung wer von beiden zuerst stirbt?

Vielen Dank vorab für die kompetente Beantwortung meiner Fragen.

4. Februar 2025 | 09:52

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall haben die Eltern durch die Schenkung der Immobilien an die Töchter bereits zu Lebzeiten einen erheblichen Teil ihres Vermögens verteilt. Die Schenkungen sind mit einem lebenslangen Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht belastet, was den Beginn der 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen kann. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Schenkung erst dann als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet gilt, wenn der Erblasser den „Genuss" des verschenkten Gegenstandes tatsächlich entbehren muss. Da die Eltern weiterhin Wohn- und Nießbrauchrechte haben, könnte die 10-Jahres-Frist noch nicht begonnen haben.

Der vertraglich vereinbarte Pflichtteilsverzicht der Töchter in Bezug auf die beiden Immobilien bedeutet, dass sie auf Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche an diesen Immobilien verzichten. Dies lässt die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil am restlichen Vermögen unberührt. Im Erbfall wird also der Rest des Vermögens nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt, sofern kein Testament etwas anderes bestimmt.

Da Tochter A bereits eine größere Schenkung erhalten hat, könnte im Erbfall eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB in Betracht kommen, wenn die Eltern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die jährliche Abschmelzung von 10% bezieht sich auf Pflichtteilsergänzungsansprüche und nicht auf die Ausgleichungspflicht unter Miterben.

Bezüglich der Eigentumswohnung (ETW) des Ehemannes, die Tochter B zukommen soll, könnte es sinnvoll sein, diese ebenfalls vorab zu schenken, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Andernfalls hätte Tochter A im Erbfall einen gesetzlichen Erbanspruch darauf, es sei denn, es gibt ein Testament, das dies anders regelt.

Das Berliner Testament der Eltern bedeutet, dass der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Wer von beiden zuerst stirbt, hat keinen Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses, da das Berliner Testament die Erbfolge regelt. Allerdings könnte der überlebende Ehegatte das Testament ändern, sofern keine Bindungswirkung vereinbart wurde.

Zusammenfassend rate ich dazu, das die Eltern die Schenkungen und die Verteilung des restlichen Vermögens durch ein Testament oder weitere vertragliche Regelungen klarer gestalten wollen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2025 | 10:40

Vielen Dank für die zeitnahe und kompetente Beantwortung meiner Fragestellung.

Eine kleine Nachfrage hätte ich leider dennoch da ich folgenden Sachverhalt nicht ganz verstehe.

Muss Tochte A nun trotz Vereinbarung über den Pflichtteilsverzicht befürchten dass im Erbfall durch die ungleiche Schenkung ein Ausgleich für Tochter B beim späteren gemeinsamen Erbe angesetzt wird / zu zahlen ist ( eine eventuelle 10% jährliche Abschmelzung einmal unberücksichtigt gelassen )?

Oder können Ausgleichsansprüche in diesem Fall nur durch den genannten § 2050 BGB entstehen?

Vielen Dank im Voraus auch für die Beantwortung meiner Nachfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2025 | 12:11

Sehr geehrte Fragesteller,

Ich verstehe, dass die Materie kompliziert ist.
Gerne versuche ich, Ihre Nachfrage verständlich zu beantworten.

Der gegenständlich begrenzte Pflichtteilsverzicht ermöglicht den Erben, auf bestimmte Vermögenswerte zu verzichten, ohne ihre Pflichtteilsansprüche ganz aufzugeben.

Das bedeutet, nach dem jetzigen Stand haben Tochter A und B nur in Bezug auf die beiden Schenkungen auf den Pflichtteil verzichtet. Hier ist nicht zu befürchten, dass ein Ausgleich stattfindet.

In Bezug auf das übrige Vermögen gelten jedoch die allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit es keine ausdrückliche Regelung der Erblasser gibt.

Zum Beispiel sollte auch bei der Schenkung der kleinen Eigentumswohnung an B klar geregelt sein, ob ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen wird oder nicht.

Fazit:

Da der Pflichtteilsverzicht die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil am restlichen Vermögen unberührt lässt, könnte im Erbfall eine Ausgleichungspflicht bestehen, wenn die Eltern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Es wäre ratsam, im Schenkungsvertrag oder in einem Testament klarzustellen, ob die Schenkung ausgleichspflichtig sein soll oder nicht, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2025 | 08:40

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