Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Erb- und Verjährungsrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert. Da Ihre Mutter am 06.11.2010 verstorben ist, ist auf diesen Erbfall das neue Verjährungsrecht anzuwenden.
Der Pflichtteilanspruch verjährt seither nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB
.
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Tod und der ihn enterbenden Verfügung Kenntnis hatte oder hätte haben können. Wenn der Halbbruder noch im Jahre 2010 Kenntnis über den Tod der Mutter und seiner Enterbung erlangt hätte, würde der Lauf der Verjährungsfrist am 01.01.2011 um 0.00 Uhr beginnen und der Pflichtteilsanspruch würde am 31.12.2013 um 24.00 verjähren.
Wurde das Schreiben des Nachlassgerichts per einfacher Post verschickt, so gilt es 3 Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Ihr Halbbruder müsste dann den späteren Zugang geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass der Ablauf der Verjährung schon durch Verhandlungen gehemmt werden kann. Sie sollten daher momentan möglichst nicht reagieren. Ihr Halbbruder müsste dann zur Hemmung des Ablaufs der Verjährung gerichtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 20.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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