Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Quote richtet sich nach den Verwandtschaftsverhältnissen: Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Wenn Ihr Onkel also nicht (mehr) verheiratet war und keine weiteren Kinder hatte, wäre der Sohn als gesetzlicher Erbe Alleinerbe gewesen. Sein Pflichtteil wäre dann 50% der Erbmasse.
Der Sohn kann und muss die Schenkung nicht anfechten. Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, anteilig ("abschmelzend" mit 10% pro Jahr) für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche dem Nachlass hinzugerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 2325 BGB. In Absatz III ist geregelt, dass, wenn der Tod im ersten Jahr nach der Schenkung eintritt, der Wert voll hinzugerechnet wird.
Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass die gesetzliche Regelung, nahe Angehörige über einen Pflichtteil am Nachlass zu beteiligen, durch Schenkungen kurz vor dem Tod praktisch umgangen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-