Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall - Pflichtteilergänzungsanspruch
Der anderen Schwester (die Tochter S, welche Herr R mit in die Ehe brachte), will sie gar nichts vom Erbteil abgeben, weil diese angeblich verbilligt über lange Zeit zur Miete im Haus der Eheleuten R gewohnt habe und dies einer (unentgeltlichen) Schenkung vom Erblasser gemäß §2327 BGB gleichkomme. ... Der Betrag von 15.000 EUR, welchen sich die Tochter K im Dez. 2005 (als Herr R noch lebte) bediente (siehe weiter oben) – ist dieser dem Nachlass zuzurechnen bzw. als eine Schenkung zu Lebzeiten zu verstehen oder als „verfrühter“ Anspruch auf ihr eigenen Erbteil (Erbteil ihrer leiblichen Mutter Frau R) zu sehen ?