Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Das Erbrecht sieht verschiedene Auskunftsansprüche vor. Unter Miterben hat z.B. der einzelne Miterbe über Vorausempfänge, also Zuwendungen vom Erblasser zu Lebzeiten, Auskunft zu erteilen, § 2057 BGB
.
Eine allgemeine Auskunftspflicht auch unter Miterben besteht nach §§ 2027
, 2028 BGB
, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es müsste sich danach also die Erbschaft in Ihrem Besitz befinden. Anderenfalls besteht nach diesen Vorschriften keine spezielle Auskunftsverpflichtung.
Ob darüber hinaus eine allgemeine gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben besteht, ist sogar umstritten. Da die Miterben untereinander verpflichtet sind, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und so die nach Ihrem Wissen in den Bestand des Nachlasses fallende Gegenstände benennen muessen, wird man eine allgemeine Auskunftspflicht wohl bejahen muessen.
Jedenfalls aber besteht nach keiner der genannten Anspruchsgrundlagen eine Verpflichtung des Miterben, Dokumente betreffend den Nachlass anderen Miterben im Original oder auch per Kopie zur Verfügung zu stellen. Es ist daher vollkommen ausreichen, wenn Sie den Miterben Gelegenheit bieten, Dokumente bei Ihnen im Geschäft in Augenschein zu nehmen. Daneben werden die Miterben auch befugt sein, selbst und auf eigene Kosten Kopien zu fertigen.
Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen dagegen nicht.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen auch für weitere Beratung oder Vertretung gern zur Verfügung
15. Juni 2010
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16:37
Antwort
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