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Diese Antwort ist vom 14.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich sind die Bezeichungen des Erblassers nicht bindend, sondern können auch abweichend ausgelegt werden. Eine Entscheidung hierüber trifft im Streifall das Gericht.
Eine Erbenstellung ist nicht zwangsläufig besser. Z.B. haben die Erben oftmals Lasten zu tragen. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen die Erben (nur schuldrechtlich). Hierdruch wird er nicht direkt Rechtsnachfolger, muss sich aber auch nicht mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft befassen.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14.08.2007 | 18:52
Ich danke Ihnen schon einmal für die erste Antwort.
Aber Sie haben meine Frage noch nicht ganz beantwortet.
Nachdem was ich Ihnen mitgeteilt habe und nach ihrer Erfahrung als Anwalt, würden Sie mir zustimmen, das ich eher als Erbe zu betrachten bin.
Als solcher wäre ich nämlich nicht auf die Miterben angewiesen, die mir eventuell das Vermächtnis verweigern könnten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.08.2007 | 14:00
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem Umfang des Vermächtnisses könnten Sie als Erbe eingestuft werden. Wenn ein Vermöchtnisnehmer den überwiegenden Teil des Nachlasses erhält, weird dies regelmäßig vermutet. Sie liegen mit 40 % sehr kanpp an dieser Grenze. Da aber zwei weitere Erben vorhanden sind ist Ihr "Anteil" der größte, weshalb ich von einer Erbenstellung ausgehen würde.
Aber beachten Sie bitte: Solche Fragen sind Einzefallfragen und können demnach auch abweichend beurteilt werden.
Wie sollte man Ihnen Ihr Vermächtnis streitig machen? Ich sehe aus Ihrer Schilderung heraus keinen Grund sich selbst zum Erben zu machen. Bitte lassen Sie sich ggf. vor einer derartigen Entscheidung gut beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt