Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben keine andere Möglichkeit Ihren Bruder zu zwingen, einen Nachweis über die geleisteten Mietzahlungen zu erbringen, als gegen ihn ggf. eine Forderung zu stellen, z.B. auf Zahlung rückständiger Mieten, möglicherweise auch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, da kein Recht zum Besitz besteht.
Entweder erbringt Ihr Bruder dann den Nachweis dafür (da er für die Erfüllung die Darlegungs- und Beweislast trägt), oder aber er müsste nochmals zahlen, wenn ihm dieser Nachweis nicht durch entsprechende Beweismitte (Zahlungsbeleg, Zeugen) gelingt.
Derzeit ist für mich nicht erkennbar, warum jedoch Ihrerseits ein solcher Nachweis von Ihrem Bruder verlangt wird.
Vorstellbar ist derzeit für mich lediglich, dass Ihr Bruder ein Recht zum Besitz an der Wohnung im Haus geltend macht, nachdem ggf. durch die übrigen Erben die Räumung und Herausgabe verlangt wird. Wenn Ihr Bruder dann geltend macht, es bestehe ein Mietverhältnis, ist er dafür ebenfalls in der Beweislast. Sofern kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, könnte darauf jedenfalls auf Grund von erfolgten Zahlungen geschlossen werden, was jedoch wiederum Ihren Bruder obliegt, dies nachzuweisen.
Gelingt dies nicht, besteht möglicherweise für Ihren Bruder die Verpflichtung, die Wohnung zu räumen.
Ob sich aus anderweitigen Rechtsgründen dabei vielleicht ein Recht zum Besitz der Wohnung ableitet, worauf es auf die Mietzahlungen nicht ankommt (mgl. dingliches Wohnrecht, unentgeltliche Überlassung durch Ihre verstorbene Mutter etc.) lässt sich jedoch derzeit nicht abschließend einschätzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die erste Antwort.
Ich möchte die Kenntnis über gezahlten oder nicht gezahlten Mietzins deshalb wissen, weil er in der Vergangenheit immer erzählt hat, er hätte mit der Mutter einen Mietvertrag und er würde ja 300 Euro Miete bezahlen, und jetzt nach Durchsicht der Kontobelege herauskam, dass er dieses jedenfalls nicht via Banküberweisungen gemacht hat.
Kann mein Bruder sich nicht dauaf berufen, einen mündlichen Mietvertrag gemacht zu haben und die Miete immer bar bezahlt?
Danke für eine baldige Nachricht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Natürlich kann Ihr Bruder sich darauf berufen, einen mündlichen Mietvertrag mit Ihrer Mutter geschlossen zu haben und ihr jeden Monat 300,- Euro bar als Miete gezahlt zu haben.
Dies stellt jedoch zunächst nur eine Behauptung dar, die (erst recht im gerichtlichen Verfahren) jedoch auch unter Beweis gestellt werden muss und nachgewiesen werden muss.
Diese Nachweispflicht obliegt Ihrem Bruder.
Kann er den Nachweis dafür nicht erbringen, ist davon auszugehen, dass kein Mietverhältnis bestand, selbst dann, wenn er tatsächlich die 300,- Euro gezahlt hat, es allerdings nicht nachweisen kann, da seine Ansprüche dann nicht durchsetzbar sind.
Hier gilt dann die "abgedroschene", allerdings machmal zutreffende Phrase: "Recht haben und Recht bekommen, sind zweierlei".
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zuküftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt