Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wie werden veränderte Vermögenswerte des Testament verteilt?

1. Mai 2007 13:46 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Fragen zu einem Testament aus 1990, welches Gelder und Immos
verteilt, die inzwischen nach dem Erbfalle nicht mehr vorhanden sind.
Es wird das 1990 vorhandene Vermögen auf 2 Kinder verteilt und
Legate an 2 Enkelkinder.
Das Barvermögen war jedoch, bis auf einen kleinen Rest im Erbfall
verbraucht.

Bruder bekam als Vorauszahlung ein großes Grundstück bereits vor
Testamenterstellung. Tochter sollte Wohnhaus und angelegtes Barvermögen in gleicher Höhe wie überlassenes Grundstück des
Bruders erhalten. Beide Kinder wurden rechnerisch im testament gleich gewertet (wegen der Einschätzung der Grundstückswerte gibt es eine Klausel, die besagt, dass, wer die Bewertungen und Verfügungen anzweifelt und unnötig Geld für Rechtsanwälte und andere Institutionen ausgibt, nur seinen Pflichtteil bekommt.)
Das Erbe der Tochter besteht aus dem Wohnhaus + Grundstück. Das
zugesagte Geld ist verbraucht bis auf einen Rest. Der Bruder sah
im Erbfall uns als Erbengemeinschaft, er hatte sein Grundstück
10000qm, die Schwester sollte das Wohnhaus bekommen 2600qm, Haus
45 Jahre alt und renovierungsbedürftig.
Schwester stimmt dieser Ansicht nicht zu. Ist der Meinung, dass
es nicht zu ihren Lasten gehen kann, wenn das Erbe sich zu ihren Ungunsten verringert hat.
In so einem Fall sollte doch der Rest unter Anrechnung des schon
erhaltenen Erbteils verteilt werden.
Der Bruder sah sich vor allem in Hinblick auf den Bargeldbestand als Gemeinschaft und nahm sich die Hälfte, obwohl die Schwester
als Ausgleich Bargeld bekommen sollte.
Eine Frage zu den Legaten, sind diese in voller Höhe lt. Testament fällig, oder verringern sich diese auch prozentual im Hinblick auf den noch vorhandenen Rest?

-- Einsatz geändert am 05.05.2007 07:54:23

5. Mai 2007 | 11:17

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach Eintritt des Erbfalls hat der Bedachte gegen den Beschwerten einen Anspruch auf Erteilung aller für die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs erforderlichen Auskünfte.
Wenn der Erblasser nichts anderes geregelt hat, tritt die Fälligkeit des Vermächtnisses mit dem Anfall (Eintritt des Erbfalls) ein.
Die Verpflichteten können durch Mahnung in Verzug gesetzt werden, wenn die fällige Leistung nicht rechtzeitig erfüllt wird.

Mit dem Vermächtnis beschwert ist regelmäßig der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft.

Wie nun im Einzelnen der Vermächtnisanspruch erfüllt wird, ist von der Art des vermachten Gegenstands abhängig.
Bei beweglichen Gegenständen wird durch Einigung und Übergabe der Sache geleistet.

Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass den Enkelkindern Geld vermacht werden sollte.

Da das Geld nicht mehr ausreichend vorhanden ist, ist hier für diesen Fall der Erblasserwille durch Auslegung zu ermitteln:

Wenn die vermachte Geldsumme bei Errichtung des Vermächtnisses noch vorhanden war, sich ein entsprechender Betrag aber nunmehr nicht mehr im Nachlass befindet, ist die Annahme begründet, dass das Vermächtnis von dem Erblasser nur insoweit gewollt war, als auch das Geldvermögen beim Erbfall noch vorhanden ist.

Insoweit können Sie den vorhandenen Rest an die Enkelkinder auskehren, ohne dass der Vermächtnisanspruch in voller Höhe zu bedienen wäre.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER