Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Eintritt des Erbfalls hat der Bedachte gegen den Beschwerten einen Anspruch auf Erteilung aller für die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs erforderlichen Auskünfte.
Wenn der Erblasser nichts anderes geregelt hat, tritt die Fälligkeit des Vermächtnisses mit dem Anfall (Eintritt des Erbfalls) ein.
Die Verpflichteten können durch Mahnung in Verzug gesetzt werden, wenn die fällige Leistung nicht rechtzeitig erfüllt wird.
Mit dem Vermächtnis beschwert ist regelmäßig der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft.
Wie nun im Einzelnen der Vermächtnisanspruch erfüllt wird, ist von der Art des vermachten Gegenstands abhängig.
Bei beweglichen Gegenständen wird durch Einigung und Übergabe der Sache geleistet.
Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass den Enkelkindern Geld vermacht werden sollte.
Da das Geld nicht mehr ausreichend vorhanden ist, ist hier für diesen Fall der Erblasserwille durch Auslegung zu ermitteln:
Wenn die vermachte Geldsumme bei Errichtung des Vermächtnisses noch vorhanden war, sich ein entsprechender Betrag aber nunmehr nicht mehr im Nachlass befindet, ist die Annahme begründet, dass das Vermächtnis von dem Erblasser nur insoweit gewollt war, als auch das Geldvermögen beim Erbfall noch vorhanden ist.
Insoweit können Sie den vorhandenen Rest an die Enkelkinder auskehren, ohne dass der Vermächtnisanspruch in voller Höhe zu bedienen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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