Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das Haus als solches ist von der späteren Erbmasse nicht mehr umfasst, sofern dieses zu Lebzeiten auf Ihre Schwester übertragen wurde.
Grundsätzlich können Ihre Eltern Schenkungen zu Lebzeiten auf den Tod vornehmen, so dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt, sofern das Haus auf Ihre Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde.
Insofern ist ein Eigentumsübergang auf Ihre Schwester erfolgt.
Der Wert des Hauses kann jedoch im Rahmen von Pflichtteilsansprüche (z.B. Pflichtteilsergänzungsanspruch) später noch eine Rolle spielen, sofern zum Zeitpunkt des Erbfalls seit der Schenkung noch keine 10 Jahre verstrichen sind.
Als Abkömmling sind Sie grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Nach § 2325 BGB
sind Geschenke, die der Erblasser einem Dritten gemacht hat, dem Nachlass hinzuzurechnen.
Hat der Erblasser einen Dritten, also auch Ihrer Schwester, eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte, Sie, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich Ihr Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet werden würde.
Die Schenkung bleibt jedoch gemäß § 2325 Abs. 3 BGB
unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls seit der Leistung des verschenkten Hauses 10 Jahre verstrichen sind.
Problematisch erscheint bei Einräumung eines dinglichen Wohnrechts stets, wann diese 10 Jahresfrist zu laufen beginnt.
Nicht konsequent will der BGH bei Schenkungen unter (Nießbrauchs- oder Wohnrechts-)Vorbehalt die Schenkung allein wegen des Vorbehalts in vollem Umfang als nicht geleistet ansehen.
Ein Erblasser, der sich den Nießbrauch vorbehalten habe, habe die Schenkung noch nicht vollzogen, so dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen begeinnt.
Ungeklärt ist, wie sich die Rspr. des BGH auf ein Wohnungsrecht des Erblassers auswirkt, das sich nur auf einzelne Teile des Zuwendungsobjekts bezieht.
Der BGH stellt darauf ab, ob der bisherige Eigentümer auf Grund des vorbehaltenen Rechts das Schenkungsobjekt nicht mehr „im Wesentlichen weiterhin nutzt“ (BGHZ 125, 395
, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114
).
Sollten also Ihre Eltern auf Grund des dinglichen Wohnrechts das Haus noch ausschließlich alleine weiter nutzen, dürfte demnach solange die 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnen, so dass zum Zeitpunkt des Erbfalls, das Versterben Ihrer Eltern, der Wert des Hauses zum Nachlass zu rechnen ist und sich danach Ihre Pflichtteilsansprüche ergeben.
Einen Anteil am Haus können Sie jedoch nicht beanspruchen, da Ihr Pflichtteilsanspruch ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch ist.
Ein Auskunftsanspruch steht Ihnen erst im Erbfall zu.
Als enterbter Pflichtteilsberechtigter steht Ihnen gegen den Erben ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
zu. Dieser umfasst auch die Auskunft über die vom Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemachten Geschenke, insofern also auch in die getroffene Regelung. Da Sie damit jedoch zunächst nur im Erbfall Ihrer Eltern „beschwert“ sind, steht Ihnen dieser Auskunftsanspruch erst mit deren Erbfall zu.
Sollten Sie pflichtteilsberechtigter Miterbe geworden sein und machen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (siehe oben) geltend, steht Ihnen der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
nicht zu. Sie können sich dann als Gesamthänder (Erbengemeinschaft) jederzeit selbst über den Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen und dazu ggf. die Mitwirkung der übrigen Miterben (Ihre Schwester) verlangen, da Ihnen dann die Rechte aus §§ 2027
, 2028
, 2038
, 666
und 681 BGB
zustehen.
Eine allgemeine Informationspflicht des Notars die übrigen in Betracht kommenden Erben und pflichtteilsberechtigten Kinder über die Übertragung des Grundstückes zu informieren, besteht nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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