Bereitschaftsdienst
vom 12.8.2005
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Fabian Sachse / Langen
Der Arbeitgeber berief sich bei einer Nachfrage meinerseits auf den BAT- Vertrag, nach dem Bereitschaftsdienst von der Krankeits- und Urlaubsregelung ausgenommen sei. Meine Frage nun: ist diese Auslegung des BAT- Vertrages bei einer Anstellung, bei der die Arbeitszeit zu mehr als 50% aus Bereistchaftsdienst besteht, rechtens? ... Ist eine Bereitschaft mit Übernachtung in der Einrichtung nicht mit der vollen Arbeitszeit anzurechnen?