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Arbeitgeber im Handwerk- Flexible Arbeitszeiten im Teilzeitvertrag

31. März 2016 22:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Arbeit auf Abruf und Ihre Grenzen.

Guten Tag,
Ich habe mich gerade erst im Gartenbau selbständig gemacht.
Ich könnte zur Zeit allerdings auf Abruf also nicht an festen Tagen in der Woche einen Helfer von 5 bis 24 Stunden die Woche zu einem festen Stundenlohn von 8,50 Euro beschäftigen, je nach Auftragslage halt. Das ganze quasi in einem Befristeten Teilzeitarbeitsvertragsarbeitsvertrag.

1.Wie Formuliere ich das so im Arbeitsvertrag?

2. Wie sieht das dann mit Feiertagen aus ? Muß ich die dann auch zahlen wenn die mindeste erreichten Stunden für die Woche schon an anderen Tagen geleistet wurden ?


3.Wenn schon ein Arbeitsvertrag besteht, muss dann im neuen Arbeitsvertrag drin stehen das der alte aufgehoben wird? Falls ja, wie muss ich dies formulieren?

Mit freundlichen Grüßen
N.H


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sie können als Sonderfall der Teilzeit eine Arbeit auf Abruf vereinbaren. Sie müssen eine Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.

Tun Sie das nicht, gilt nach § 12 I TzBfG eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart. Das Gesetz sieht bei Nichtregelung 3 Stunden pro Arbeitstag als vereinbart an.
Sie können aber durchaus in den Vertrag auch weniger an Arbeitszeit schreiben. Sie können formulieren:"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 5 und höchstens 24 Stunden pro Woche. Die Arbeit ist je nach Bedarf an einem oder mehreren Arbeitstagen pro Woche zu erbringen. Die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt 1 Stunde an den vom AG abgerufenen Arbeitstagen. Die Lage der Arbeitszeit ist dem AN immer mindestens 4 Tage im voraus bekannt zu geben. Arbeit ist an Feiertagen nur als Ausnahme zulässig und müsste im Vertrag festgelegt werden. Das geht nur wenn die Arbeit nicht am Werktag erbracht werden kann. Dann ist auch ein Ausgleich zu gewähren. Ich würde Ihnen raten dies außen vor zu lassen.

2. Sie müssen die Stunden zahlen, die gearbeitet wurden, mindestens aber die Mindeststunden laut Vertrag. Die 5 Stunden pro Woche müssen Sie immer zahlen. Hat der AN aber zum Beispiel am Montag 5 Stunden gearbeitet dann müssten Sie ihn danach in dieser Woche nicht mehr beschäftigen und auch nichts weiter zahlen.

3. Zur Klarstellung ist es ratsam im neuen Arbeitsvertrag am Anfang zu schreiben:"Dieser Vertrag ersetzt den Arbeitsvertrag vom...."
Wenn Sie den AN als neuer AG übernehmen, es also ein Betriebsübergang ist, dann gilt der alte Vertrag automatisch weiter und Sie müssen keinen neuen erstellen, sondern können auch den alten nur teilweise ändern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht


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