Guten Tag, ich bin mir nicht ganz schlüssig wie bei nachfolgenden Vertrag, mit Arbeit auf Abruf, zu verfahren ist, wenn weniger als die Mindeststundenzahl gearbeitet wird. - Erhält der Arbeitnehmer dennoch den Lohn, nach den vereinbarten Mindeststunden? - Oder erhält er nur den Lohn der tatsächlich geleisteten Stunden? ... Innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von längstens 12 Wochen muss jedoch im Durchschnitt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 4 Stunden erreicht werden. (3) Der Arbeitnehmer arbeitet durchschnittlich wöchentlich an 2 Arbeitstagen. (4) Der Arbeitgeber wird Dauer und Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen (Abruf). (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung gegebenenfalls auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten. § 4 Lohn (1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit, für tatsächlich geleistete Stunden, einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von 13,50 Euro. (2) Der Lohn ist jeweils rückwirkend zum Monatsende fällig und zahlbar.