Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben (§ 159 SGB - III). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen.
Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt zum Beispiel ein wichtiger Grund vor, wenn
- bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutzvorrichtungen nicht eingehalten werden,
- Ihnen die Arbeit nach Ihrem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann,
- die Arbeitsstelle durch Streik oder Aussperrung frei geworden ist und Ihnen nur für die Dauer des Arbeitskampfes angeboten wurde,
- die angebotene Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich ist oder
die Arbeit gegen Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.
In Ihrem Fall könnte ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die angebotene Bezahlung sittenwidrig niedrig wäre, oder die Miete für die Unterkunft wucherisch überhöht oder die Unterkunft sittlich bedenklich wäre.
Ein wichtiger Grund für die Lösung oder Ausschlagung eines Beschäftigungsverhältnisses liegt also nicht schon dann vor, wenn die Bezahlung "schlecht" oder nicht tarifüblich ist, solange der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Lohn sittenwidrig niedrig ist (LSG Hamburg, Urteil v. 16.7.2009, L 5 AS 20/07
). Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der tatsächlich gezahlte oder angebotene Lohn weniger als zwei Drittel des ortsüblichen oder tariflichen Lohnes beträgt (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08
; ArbG Leipzig, Urteil vom 11.03.2010 - Az. 2 Ca 2788/09
). Ob dies in Ihrem Fall so ist, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich die tarifliche oder ortsübliche Lohnhöhe für Stallhilfen nicht kenne. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung wäre dies der Fall, wenn Stallhilfen ortsüblich oder tariflich einen Brutto-Stundenlohn von über 12,75 € erhalten.
Ob die angebotene Unterkunft in Ihrem Fall "sittlich bedenklich" ist, hängt davon ab, ob Ihre Intimsphäre gewahrt ist, und z.B. jede Mitbewohnerin ihr eigenes Zimmer hat. Die bloße Unterbringung mit einer anderen Kollegin in einer Wohnung dürfte für sich indes noch nicht zu einer sittlichen Bedenklichkeit führen.
Auch der Umstand, dass Sie Miete für die Unterbringung zahlen müssen, führt allein noch nicht zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Unterbringung gegen den Arbeitgeber, wenn dies nicht arbeitsvertraglich vereinbart ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die geforderte Miete sittenwidrig überhöht ist, und Sie auch nicht die zumutbare Möglichkeit haben, in der Umgebung des Arbeitsplatzes selbst eine Wohnung zu einer angemessenen Miete anzumieten.
Auch hier kommt es darauf an, wie groß die Wohnung ist, welche Lage und Ausstattung sie hat, und ob die geforderte Miete - unter Berücksichtigung einer Mitbewohnerin - die ortsübliche Miete für vergleichbare Mietverhältnisse erheblich übersteigt. Der Tatbestand des Mietwuchers liegt vor, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Da eine weitere Vollzeitkraft erst Mitte des Jahres eingestellt werden kann. Soll ich weiter auf 450€-Basis beschäftigt werden. Nach dem ganzen hin und her möchte ich das auch nicht. Ich habe kein Vertrauen mehr gegenüber meinem Chef und Chefin. Wenn ich einen Auflösungvertrag oder eine Kündigung, bezogen auf den 450€-Job,mache bzw. schreibe. Werde ich trtrotzdem gesperrt?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich nachfolgend.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird bei der Verhängung einer Sperrzeit behandelt wie eine Kündigung - d.h. eine Sperrzeit von 3 Monaten wird verghängt, wenn der Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen wurde. Ein wichtiger Grund kann für den Abachluss eines Aufhebungsvertrages aber sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorher angedroht hat, er werde anderenfalls betriebsbedingt gekündigt. Sie müssten eruieren, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, Ihnen dies in einem Aufhebungsvertrag zu bestätigen.
Ein Arbeitsvertrag ist auch wirksam, wenn er mündlich geschlossen wird. Wenn Sie mit Wirkung zum 01.01.2015 mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie eine Vollzeitstelle mit einer Bezahlung von über 8,50 €/Stunde antreten zzgl. kostenloser Unterbringung, dann ist der Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen.
Der Arbeitgeber kann und darf nicht die ausgehandelten Bedingungen einseitig nachträglich abändern.
Erheblicher Vertragsbruch des Arbeitgebers nach einer Abmahnung durch den Arbeitnehmer stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
Das Problem wird hier nur sein, dass die Arbeitsagentur den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung routinemäßig befragt, ob der vom Arbeitnehmer angegebene wichtige Grund vorliegt. Wenn der Arbeitgeber dann - was naheliegend ist, da er sich ansonsten selbst mit der Begehung von Vertragsbruch belasten müsste - den Inhalt der mündlichen Vereinbarung nicht eingesteht, ist der wichtige Grund nicht nachweisbar (außer es gibt Zeugen, die Ihre Darstellung bestätigen), und die Arbeitsagentur wird Ihnen unterstellen, das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt