Ich unterstelle für die Antworten mangels eines Hinweises von Ihnen, dass Sie in einem Unternehmen der Privatwirtschaft angestellt sind. Andernfalls könnte sich schon deswegen eine andere Beurteilung ergeben.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass der Kollege exakt die gleiche Tätigkeit ausübt wie Sie.
Um die Fragen abschließend zu beantworten, müsste man Ihren Arbeitsvertrag und sämtliche kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Tarifvertrag mit Anlagen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Übungen) sichten und auch noch weitere Informationen (insbesondere eine genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit) haben. Es ist daher zu empfehlen, mit all diesen Unterlagen und Informationen einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen.
Zum 1. Fragenkomplex:
Man muss unterscheiden zwischen der Frage, ob Sie zu niedrig eingestuft sind oder andererseits der Kollege zu hoch eingestuft ist.
1a)
Es könnte z.B. sein, dass ein früher (bevor es dieses Vergütungssystem gab) eingestellter Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag ein Gehalt stehen hat, das höher ist, als es das heutige Vergütungssystem hergibt. Dann könnte der Arbeitgeber nicht ohne weiteres dessen Gehalt reduzieren, wenn dieser Kollege die gleiche Tätigkeit ausübt wie bei seiner Einstellung.
1b)
Sie teilen mit, dass die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ausdrücklich in der Stufe im Vergütungssystem genannt ist, in der sie eingestuft sind. Das spricht erst einmal dafür, dass Sie richtig eingestuft sind. Die Frage ist, wieso Ihr Kollege mit der wie Sie sagen gleiche Tätigkeit höher eingestuft ist. Man müsste hier die Stufenbeschreibungen Ihrer Stufe sowie der nächsthöheren Stufe überprüfen.
1c)
Falls Sie einen Anspruch hätten, muss man ebenfalls die o.g. Unterlagen sichten. Häufig steht in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen eine sog. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen, die in der Regel kürzer ist als die gesetzliche Verjährung.
Fragenkomplex 2:
2a)
Zu einer genaueren Beurteilung müssten Sie die Tätigkeiten, die Sie jetzt ausüben, genau beschreiben und man benötigt den Text in dem Vergütungssystem. Zu klären wäre zunächst, ob die von Ihnen als höherwertig beschriebene Tätigkeit tatsächlich die Kriterien der nächst höheren Vergütungsstufe erfüllt. Falls dies zuträfe, kommt es z.B. noch darauf an, wie lange Sie diese höherwertige Tätigkeit ausüben und ob sie z.B. nur vorübergehenden Charakter hat.
2b)
Hier geht es Ihnen vermutlich darum, ob Ihr Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Dritten verletzt. Dazu würde man die entsprechenden Verträge zunächst einsehen müssen. Ob Sie eine Tätigkeit verweigern können, dazu muss man genau prüfen, ob die "Änderung" Ihrer Tätigkeit vom Weisungsrecht des Arbeitgebers abgedeckt ist oder ob es sich z.B. um eine Versetzung handelt. Bei unberechtigter Verweigerung drohen Ihnen insbesondere Abmahnung und fristlose Kündigung.
2c)
Grundsätzlich erwächst aus der arbeitgeberlichen Fürsorgepflicht auch die Verpflichtung, die Mitarbeiter in Bezug auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten adäquat zu schulen. Zu der Beurteilung inwieweit Sie nun einen Weiterbildungsanspruch haben, ist allerdings auch hier Kenntnis der genauen Tätigkeitsumstände unerlässlich.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und schlage nochmals vor, dass Sie einen Kollegen vor Ort zu einem persönlichen Beratungsgespräch aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt
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