Arbeitgeber hält Vereinbarung nicht ein
| 05.09.2015 21:55
| Preis:
***,00 € |
Zusammenfassung: Wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet, hat der Arbeitnehmer eine Anspruch auf Lohn. Dies stellt eine Ausnahme des Grundsatzes "kein Lohn ohne Arbeit" dar, der im Arbeitsrecht gilt.
Arbeitsrecht
Ich hatte zum 30.09.2015 wegen eines Wechsels zu einem neuen Arbeitgeber bei meinem jetzigen Arbeitgeber fristgerecht gekündigt.
Für meinen jetzigen Arbeitgeber bin ich bei einem externen Auftraggeber eingesetzt. Dort arbeiten auch weitere Kollegen von mir.
Meine Kündigung bringt meinen Arbeitgeber in eine sehr große Personal- und Erklärungsnot gegenüber seinem Auftraggeber, wie mir dann gesagt wurde. Ich wurde dringlich gebeten einer Vereinbarung zuzustimmen. Statt meinen ausstehenden Urlaub von 14 Tagen zu nehmen wurde mir eine attraktive Entschädigungsvergütung angeboten.
Ich habe dieser zugestimmt. Mir wurde die Vereinbarung von meinem Abteilungsleiter schriftlich bestätigt. Teil dieser Vereinbarung ist die Verschwiegenheit über die Vereinbarung selbst.
Gestern, am Freitag, den 04.09.2015 wurde ich von dem Geschäftsführer meines Arbeitgebers angerufen. Es ist der, in dessen Namen mein Abteilungsleiter die Vereinbarung bestätigt hatte. Er warf mir nicht nachvollziehbare, softe Vorwürfe wie fehlendes Engagement und Vertrauen vor und würde die Vereinbarung wiederrufen und mich mit sofortiger Wirkung freistellen. Meine Bitte um Konkretisierung seiner Vorwürfe wurde in diesem Telefonat nicht entsprochen. Ich kann die Vorwürfe weder auf meine fachliche Leistung noch auf mein soziales Verhalten am Arbeitsplatz zurückführen.
Ich vermute, das entweder die Personalnot durch Neueinstellung oder Umorganisation behoben wurde, oder dass Probleme beim Auftraggeber, die immer latent schwelen, auf mich als Bauernopfer abgewälzt wurden und sich mein Arbeitgeber jetzt der Vereinbarung entziehen möchte.
Die Korrespondenzen habe ich angehängt.
Meine Fragen:
1) kann sich mein Arbeitgeber der getroffenen Vereinbarung so einfach entziehen?
2) kann ich den Vertrag einklagen, auch wenn über diesen Stillschweigen vereinbart wurde, ich diesen aber nun offenlegen müsste?
3) Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten bei einer Klage ein?
######### Email #########
Datum: 3.8.2015
Abteilungsleiter an mich
Inhalt: Der mir zugeteilte Abteilungsleiter bestätigt mir die Vereinbarung
Hallo A,
wie telefonisch besprochen, es wurden folgende Konditionen bezüglich deines Ausscheidens aus der X GmbH vereinbart:
1. Du verzichtest auf die dir noch zustehenden 14 Tage Resturlaub und arbeitest bis incl. 30.09.2015 im Projekt Y weiter.
2. Im Gegenzug dafür erhältst du XX € brutto als Kompensation, und zusätzlich 100% deines vereinbarten Jahresbonusses von XX € brutto.
3. Über diese Einigung wurde Stillschweigen vereinbart.
######### Email #########
Datum: 4.9.2015 14:20 Uhr
Ich an Geschäftsführer
Inhalt: Zusammenfassung des Telefonates
Hallo B,
hiermit bestätige ich das Telefonat von eben (4.9.2015 14:20) mit folgendem Inhalt:
Du hast mir gesagt, dass ich mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Projekt Y zum Arbeitseinsatz kommen soll.
Darüber hinaus hast du gesagt, dass du das Angebot, meinen Arbeitseinsatz bis zum Ende diesen Monats zu verlängern, zurückziehen möchtest.
Dem habe ich widersprochen, da wir eine gültige Vereinbarung getroffen haben, die mir textlich mit Datum vom 3.8.2015 bestätigt wurde.
Darüber hinaus hatte ich im Rahmen des Gespräches wiederholt meinen Arbeitseinsatz angeboten.
Selbstverständlich komme ich deinem ausdrücklichen Wunsch nach, nicht mehr meinen Arbeitsplatz zu betreten.
Abschließend möchte ich noch einmal betonen, dass ich arbeiten möchte und bitte um einen Arbeitseinsatz.
######### Email #########
Datum: 4.9.2015 17:44 Uhr
Geschäftsführer an mich
Inhalt: Freistellung von der Arbeit
Sehr geehrter Herr A,
hiermit werden Sie mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 unwiderruflich unter Fortzahlung Ihrer vertraglichen Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellungszeit wird auf etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche angerechnet. Für den Fall einer anderweitigen Verwendung Ihrer Dienste für einen anderen Arbeitgeber während der Dauer der Freistellung müssen Sie sich den Wert der dadurch erlangten Vergütung anrechnen lassen. Sie sind verpflichtet, uns jede anderweitige Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und die Höhe der dadurch erlangten Vergütung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß
§ 60 Handelsgesetzbuch (HGB) analog gilt auch während der Dauer der unwiderruflichen Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt.