-------------------------------------- Bevor ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber strafrechtlich anzeigt, sollte er ja erst versuchen, die anzuzeigende Verfehlung innerbetrieblich zu klären, in meinem Fall also die vorgesetzte Stelle des Arbeitgeber-Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen, dass sein Mitarbeiter vor Gericht Unwahrheiten geäußert hat. ... ----------------------------------------------------- In der geplanten Bossing-Berufungsklage am LAG möchte ich dann zusätzlich zu den bisher beim ArbG angeführten Vorgängen die jüngsten Verstöße des Arbeitgebers anzeigen, die er erst nach der erstinstanzlichen Klageerhebung begangen hat, nämlich ein unberechtigter Kündigungsversuch, üble Nachrede vor Gericht, die Freistellung mit entwürdigenden Begleitumständen und die resultierenden beruflichen Nachteile.