ich wollte Fragen ob ich eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von der Arbeitsagentur bekomme falls ich den Vergleich der vom Arbeitsgericht München ausgestellt wurde zustimme.
Mein Arbeitsverhältniss wurde unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.05.2016 beendet.
Der Grund der Beendigung war Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US Regierung Ich selbst war für eine Sicherheitsfirma beim Kunden eingesetzt.
Im Schreiben steht das hilfsweise kündigen wir das mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch personenbedingte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.05.2016 aufgrund des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber.
Ich habe Klage beim Arbeitsgericht in München eingericht
da ich unbezahlt bis zum ende der Kündigungsfrist freigestellt worden bin habe ich auf Lohnfortzahlung geklagt. Mein monatlicher Durchnittslohn beträgt ca 3200,00 Euro
Es wird fesgestellt dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist
Und das das Arbeitsverhältniss zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.05.2016 fortbesteht.
In der Niederschrift des Rechtsstreit Vergleich steht.
das ich für März 1642,00 und für April 1640,00 Euro Brutto bekomme.
Das der Mai aufgrund Entzug der Einsatzgenehmigung die Voraussetzungen des Annahmeverzugs der beklagten im Monat Mai vorgelegen haben
Der Kläger hat sein Urlaub vollständig eingebracht.
Dieser Vergleich wird rechtswirksam wenn er nicht von einen der Parteien bis spätestens 25.05.2016 beim Arbeitsgericht schriftlich wiederrufen wird.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung hat das Gericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde und zu unveränderten Bedingungen über den 31.05. hinaus weiterbesteht. Dies bedeutet, dass Sie auch weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber stehen und auch Anspruch auf Ihren Lohn haben. Andererseits bedeutet dies natürlich grundsätzlich auch, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, da Sie ja nicht arbeitslos sind. Die Frage nach einer Sperrzeit stellt sich dann nicht.
Sollte der Vergleich aber auch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05. enthalten und Sie haben diese Passage lediglich nicht zitiert, haben Sie in der Regel keine Sperrzeit zu befürchten. Dies können Sie schon den Geschäftsanweisungen der Arbeitsagentur zur Sperrzeit (https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyx/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900) entnehmen.
Dort heißt es unter 1.2.2. Absatz 4 (Seite 17): "Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann eine Sperrzeit nicht auslösen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller24. Mai 2016 | 23:34
Sehr geehrter Herr Wilking,
nicht das Gericht hat festgestellt dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Dieser Absatz wurde von der Sachbearbeiterin des Arbeitsgerichts in der Niederschrift meiner Klage unter Punkt 2. eingeschrieben.
Also würde die Sperre des Arbeitslosengeldes durch den Vorgang das meine Firma mich hilfsweise personenbedingt ordentlich gekündigt hat ohne das es einer Kündigung bedarf durch den Eintritt der auflösenden Bedingung keine negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld durch Sperrzeit und den damit verbundenen Vergleich bei Zustimmung meinerseits haben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt25. Mai 2016 | 06:54
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ohne Kenntnis des kompletten und genauen Wortlaut des Vergleichs fällt eine abschließende Beurteilung natürlich schwer. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R
) kann allerdings kein Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit gezwungen werden, gegen eine erfolgte Kündigung arbeitsgerichtlich vorzugehen. Tut er es dennoch, so kann ihm ein in diesem Verfahren geschlossener Vergleich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Grundsätzlich hat ein arbeitsgerichtlicher Vergleich daher keine negativen Auswirkungen hinsichtlich einer Sperrzeit.