Sollte Arbeitnehmer A berechtigte Ansprüche auf Nachzahlung haben, wäre zu klären, wer für diese Ansprüche (bisheriger oder neuer Arbeitgeber) haftet. ... Eine solche Regelung wäre grundsätzlich zulässig, ist aber laut Vertragstext nicht Bestandteil des bestehenden Arbeitsvertrages. ... Gegenüber wem sollte Arbeitnehmer A diese Ansprüche am besten geltend machen – bereits jetzt vor dem Übergang gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, oder erst später gegenüber dem neuen Arbeitgeber (hilfsweise)?