Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ein klares Nein.
Aus dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz im Fall einer durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen, unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich, dass während dieses Zeitraums keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht, und der Arbeitgeber die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit während dieses Zeitraums nicht von ihm verlangen kann.
Frage 2:
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer das Arbeitsaverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder einer davon abweichenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Frist kündigen.
Grundsätzlich ist es auch rechtlich zulässig, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf verständigen, dass das Arbeitsverhältnis schin vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Schriftform. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden soll, so liegt hierin hinsichtlich des verkürzten Beendigungszeitpunktes ein Aufhebungsvertrag. Die elektronische Form - und darum handelt es sich bei der Microsoft Teams Nachricht Ihres Arbeitgebers - ist in § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Auch Sie haben zuvor wegen eines früheren Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses in der Personalabteilung nur mündlich angefragt. Die nach dem Gesetz erforderliche Schriftform für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon zum 30.09.2022 ist somit nicht gewahrt worden. Ihr Arbeitgeber ist daher an seine per Microsoft Teams Nachricht gegebene Zusage nicht gebunden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon zum 30.09.2022 müsste von beiden Seiten noch einmal schriftlich vereinbart werden, um wirksam zu sein. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen, E-Mails oder SMS-Nachrichten reichen hierfür nicht aus.
Sie haben gegenwärtig auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsaverhältnisses schon vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist am 30.09.2022 noch einmal schriftlich zustimmt. Er kann dies auch ablehnen.
Das heißt nicht, dass Ihre am 26.07.2022 eingereichte Kündigung im Ganzen unwirksam ist. Sie wird aber erst mit Ablauf der regulären, ordentlichen Kündigungsfrist wirksam, und nicht schon zum 30.09.2022. Dieses Beendigungsdatum müsste schriftlich vereinbart werden. Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, so muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 Absatz 2 Satz 1 BGB). Eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers zum 30.09.2022 als Beendigungszeitpunkt müsste daher entweder auf Ihrem Kündigungsschreiben von ihm erklärt und unterschrieben werden (Ihre Kündigungserklärung lässt sich in diesem Fall umdeuten in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, §§ 145, 130 BGB), oder es müsste eine gesonderte Vertragsurkunde aufgesetzt werden, die von beiden Seiten unterschrieben wird.
(Krankschreibung bedeutet übrigens kein Arbeitsverbot, außer bei einer Corona-Infektion. Zwar kann Sie Ihr Arbeitgeber nicht zwingen, während der Dauer Ihrer Krankschreibung an 2 - 3 Tagen in der Woche zu arbeiten. Sie können dies aber freiwillig tun, wenn Sie hierzu in der Lage sind.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Erst mal viele Dank für die leicht verständliche und ausführliche Antwort. Das hat meine Ursprüngliche Fragen bestens beantwortet.
Ich hoffe meine Rückfrage sprengt den Rahmen nicht. Ich habe ja aufgrund der mündlichen Zusage der Personalchefin (per Teams) meine Kündigung zum 30.09.22 eingereicht.
Auf meine Kündigung ist bisher keine Rückmeldung erfolgt. Auch auf mehrfaches Nachfragen.
Ich habe aus Ihrer Antwort verstanden das eine verkürzte Kündigung beidseitlich schriftlich erfolgen müssen.
Kann ich aber von einer Annahme meiner verfrühten Kündigung ausgehen wenn auf meine schriftliche Kündigung kein Wiederspruch erfolgt? Ich meine so könnte der Arbeitgeber ja bis zum 30.09 mich hinhalten und am 01.10 sagen ich bin noch angestellt. Aktuell kann ich als Kündigender ja wohl davon ausgehen das alles richtig ist.
Ich hoffe ich habe mich versätndlich ausgedrückt.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre positive Bewertung!
Schweigen bedeutet nicht ohne weiteres Zustimmung. Sie sollten Ihren Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern, Ihnen das Enddatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
Anderenfalls ist nicht auszuschließen, dass sich Ihr Arbeitgeber später auf den Standpunkt stellt, Ihr Arbeitsverhältnis laufe über den 30.09. weiter.
Mit freundlichen Grüßen