Auszug aus dem Arbeitsvertrag: § 11 Kündigung (1)Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2)Die bei längerer Betriebszugehörigkeit des Angestellten vom Arbeitgeber einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfristen sind auch für den Angestellten verbindlich, wenn dieser selbst kündigt. (3)Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4)Sollte eine vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sein oder werden, so gilt sie in jedem Fall als fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin. (5)Es steht dem Arbeitgeber jederzeit frei, den Angestellten nach einer ausgesprochenen Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung des bestehenden und entstehenden Urlaubs. Das hier halte ich für juristisch unwirksam, ein Kommentar dazu wäre schön: § 12 Vertragsstrafe Der Angestellte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsvergütungen gemäß § 4 Abs. (1) zu zahlen, wenn er die Stellung nicht antritt oder später das Arbeitsverhältnis unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst oder schuldhaft eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers veranlaßt.