Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie haben in Ihrem Vertrag mit Ihrer freien Mitarbeiterin eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres vereinbart. Für eine ordentliche Kündigung müssen Sie daher diese Kündigungsfrist einhalten, wonach erst eine Kündigung zum 30.9. möglich ist.
Bei Fehlverhalten der Vertragspartnerin kommt unter Umständen eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Hierbei muss ein wichtiger Grund vorliegen, welcher auch nach Abwägung beider Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar macht. Außerdem muss die Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem ausschlaggebenden Fehlverhalten erfolgen.
Sofern kein solcher wichtiger Grund vorliegt, bleibt Ihnen leider nur das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Diese Antwort ist vom 30.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Liegt es nicht in meinem Ermessen, einzelne Schüler der Mitarbeiterin, wenn nicht sofoert so wenigstens nach den Sommerferien, durch andere Lehrkräfteunterrichten zu lassen? Hat sie einen Anspruch darauf die jetzigen Schüler zu behalten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es kommt auf die zwischen Ihnen und der Mitarbeiterin getroffene Vereinbarung an. Grundsätzlich liegt es in Ihrem Ermessen, als Schulleiter die entsprechenden Einteilungen vorzunehmen. Jedoch können Sie, wenn Ihre Mitarbeiterin auf Stundenbasis bezahlt wird, nicht durch Umverteilung die Kündiungsfrist umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin