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Abmahnung/Kündigung

4. März 2024 11:14 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
eine Mitarbeiterin (Apothekerin) hat Mitte Januar selbst zum 31.3.24 fristgerecht gekündigt, noch 1 Woche gearbeitet, dann regulären Urlaub gemacht und seit dem sich für 2 Monate krank geschrieben. Bis dahin hätte ich das ganze noch zähneknirschend akzeptiert. Nun stellen sich noch 2 Dinge heraus. Sie hat Anfang Januar einen schwerwiegenden Fehler bei der Bestellung eines Medikamentes für eine Patientin gemacht und die doppelte Dosis bestellt. Glücklicherweise ist kein Personenschaden entstanden, aber das Arzneimittel kostet 2.600 € - Schaden für uns. Außerdem ging bei uns Anfang Januar ein teurer Monitor der Digitalen Sichtwahl kaputt – Schaden 2500 €. Trotz mehrfachen Nachfragens unter den Mitarbeitern bekannte sich niemand schuldig. Videoaufzeichnungen unserer Überwachungskamera zeigten nun aber eindeutig, dass sie daran Schuld war.
Meine Überlegung ist sie wegen der beiden Vorgänge jetzt noch fristlos zu kündigen. Meinen Sie, dass es Erfolg hat? Ich möchte einfach einen Gesamtschaden von über 5.000€ nicht reaktionslos hinnehmen.
Vielen Dank für Ihre kurze Einschätzung.

4. März 2024 | 11:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung möglich.
Dauerschuldverhältnisse wie ein Arbeitsverhältnis kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Für Letzteres, die Abmahnung, gibt es natürlich Ausnahmen, aber das kann ich hier leider nicht erkennen.

Gleichwohl gilt nach dem Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, dass dieser bei grober Fahrlässigkeit zumindest anteilig dem Arbeitgeber haftet, sodass Sie jedenfalls teilweise Schadensersatz von der Arbeitnehmerin verlangen können.
Das sollte gesondert geprüft werden.
Dann kann jedenfalls auch eine Aufrechnung der Schadensersatzansprüche teilweise Art mit besondere Lohnansprüchen etc. in Betracht kommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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