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Kündigung vor Arbeitsantritt möglich?

| 22. März 2015 11:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:54

Sehr geehrte Damen und Herren;

ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag (1 Jahr, 19,5 Std. Wochenarbeitszeit) beginnend ab dem 01.04.2015 unterschrieben. Ich möchte diesen Vertrag kündigen, da mit eine zusätzlich wichtige halbe Stelle wegfallen wird und ich jetzt ein Angebot für eine volle Stelle vorliegen habe.
Das Problem ist, ich könnte jetzt unter den gegebenen Umständen nicht die allg. gültige Kündigungsfrist einhalten (4Wochen? 2 Wochen?) - da heute der 22.03.2015.
Was droht mir unter Umständen wenn ich trotzdem kündige?

eine kurzfristige Antwort wäre sehr sehr hilfreich - vielen Dank dafür!

mit freundlichem Gruß

22. März 2015 | 11:59

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist grundsätzlich bereits vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 9. 2. 2006 - 6 AZR 283/05 ).

Die gesetzliche Frist für eine vereinbarte Kündigung ergibt sich aus § 622 Absatz 1 BGB und beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats - nächstmöglicher Kündigungstermin wäre daher zum 30.04.2015. Wurde eine Probezeit vereinbart, wäre ggf. auch eine Kündigung mit nur 2 Wochen Kündigungsfrist denkbar, § 622 Absatz 3 BGB . Aber auch dann wäre eine rechtzeitige Kündigung zum 01.04.2015 nicht mehr möglich. Bedenken Sie bitte auch, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist (§ 15 Absatz 3 TzBfG ).

Wenn Sie die Stelle zum 01.04.2015 nicht antreten, begehen Sie eine Vertragsverletzung und riskieren nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern auch Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers. Sie sollten daher versuchen, mit Einwilligung des Arbeitgebers eine vorzeitige Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erreichen. In der Regel ist einem Arbeitgeber wenig daran gelegen, einen Arbeitnehmer nur wenige Wochen gegen dessen Willen zu beschäftigen - daher stehen die Chancen in der Praxis durchaus gut, dass der Arbeitgeber einer vorzeitigen Aufhebung zustimmt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2015 | 12:13



Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage!

Eine Frage habe ich dazu noch:
Die Schadensersatzforderung - wie hoch beläuft sich diese? Ist es richtig, dass diese max. die Höhe eines Bruttomonatsarbeitslohnes beträgt?

vielen Dank,

und mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2015 | 12:54

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich haben Sie dem Arbeitgeber alle entstandenen Schäden zu ersetzen, die bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht entstanden wären. Eine pauschale Obergrenze wie z.B. einen Monatslohn gibt es nicht. Allerdings sind solche Schäden in der Praxis meist kaum vom Arbeitgeber nachzuweisen. Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlich einer pauschalen Vertragsstrafe o.ä., ist es eher unwahrscheinlich, dass er nachweisbare Schadensersatzforderungen stellen wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. März 2015 | 12:21

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vielen Dank für die zeitnahe Beantwortung.
Bitte nur noch um Beantwortung meiner Nachfrage - dann bin ich um einiges weiter!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. März 2015
4,8/5,0

vielen Dank für die zeitnahe Beantwortung.
Bitte nur noch um Beantwortung meiner Nachfrage - dann bin ich um einiges weiter!


ANTWORT VON

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