Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist grundsätzlich bereits vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 9. 2. 2006 - 6 AZR 283/05
).
Die gesetzliche Frist für eine vereinbarte Kündigung ergibt sich aus § 622 Absatz 1 BGB
und beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats - nächstmöglicher Kündigungstermin wäre daher zum 30.04.2015. Wurde eine Probezeit vereinbart, wäre ggf. auch eine Kündigung mit nur 2 Wochen Kündigungsfrist denkbar, § 622 Absatz 3 BGB
. Aber auch dann wäre eine rechtzeitige Kündigung zum 01.04.2015 nicht mehr möglich. Bedenken Sie bitte auch, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist (§ 15 Absatz 3 TzBfG
).
Wenn Sie die Stelle zum 01.04.2015 nicht antreten, begehen Sie eine Vertragsverletzung und riskieren nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern auch Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers. Sie sollten daher versuchen, mit Einwilligung des Arbeitgebers eine vorzeitige Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erreichen. In der Regel ist einem Arbeitgeber wenig daran gelegen, einen Arbeitnehmer nur wenige Wochen gegen dessen Willen zu beschäftigen - daher stehen die Chancen in der Praxis durchaus gut, dass der Arbeitgeber einer vorzeitigen Aufhebung zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage!
Eine Frage habe ich dazu noch:
Die Schadensersatzforderung - wie hoch beläuft sich diese? Ist es richtig, dass diese max. die Höhe eines Bruttomonatsarbeitslohnes beträgt?
vielen Dank,
und mit freundlichem Gruß
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich haben Sie dem Arbeitgeber alle entstandenen Schäden zu ersetzen, die bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht entstanden wären. Eine pauschale Obergrenze wie z.B. einen Monatslohn gibt es nicht. Allerdings sind solche Schäden in der Praxis meist kaum vom Arbeitgeber nachzuweisen. Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlich einer pauschalen Vertragsstrafe o.ä., ist es eher unwahrscheinlich, dass er nachweisbare Schadensersatzforderungen stellen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt