Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so soll er in der Regel erst mit Fristablauf enden. Für die Beendigung zu diesem Zeitpunkt ist dann keine Kündigung notwendig. Dies beantwortet aber noch nicht die Frage, ob eine ordentliche Kündigung auch bereits vorher in Betracht kommt. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall.
Ausnahmsweise kann jedoch auch ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden, nämlich dann, wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. § 15 III TzBfG
sieht diese Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausdrücklich vor.
In Ihrem Fall findet sich eine solche arbeitsvertragliche Regelung in § 8 Ihres Arbeitsvertrages. Daher muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung berechtigt ist. Auch insgesamt scheint die Kündigung rechtmäßig zu sein, da die Kündigungsfrist korrekt berechnet ist und sich mit § 8 des Vertrags und auch mit § 53 KAVO deckt. Es ist ebenfalls nicht notwendig, den Kündigungsgrund in der Kündigung mitzuteilen. § 54 KAVO stellt insoweit für Fälle der außerordentlichen fristlosen Kündigung klar, dass der Künsigungsgrund auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich mitzuteilen ist.
Die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit Ihrer Kündigung kann allenfalls dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf einen Kündigungsgrund stützt, der jedoch tatsächlich gar nicht vorliegt. Sie sollten daher den Arbeitgeber dazu auffordern, Ihnen schriftlich den Kündigungsgrund mitzuteilen. Erst danach kann beurteilt werden, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Beachten Sie aber hierbei die Kündigungsfrist. Diese beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. In Ihrem Fall müsste also spätestens am 07.12.2010 Klage erhoben werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Diese Antwort ist vom 23.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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