Der aktuelle Arbeitsvertrag sieht eine beidseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartal vor. Zum Punkt „Arbeitszeit, Kündigung, Tätigkeit" wird weiter aufgeführt: „Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigungsfrist bedarf, bei Erreichen der frühestmöglichen Altersgrenze, von der ab ungeminderte Altersrente aus der Sozialversicherung gezogen werden kann. Im übrigen ist vereinbart, dass jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen zu Gunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise auch zu Gunsten der Geschäftsleitung gilt."