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Arbeitsvertrag auf Besonderheiten prüfen

11. April 2008 11:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Gibt es in diesem Vertrag irgendwelche Besonderheiten, die einer genaueren Prüfung bedürfen und wenn ja warum. Vorschläge für alternative Textpassagen wäre toll.

Danke
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1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
Der Arbeitnehmer wird ab dem als

Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen auch für andere Aufgaben einzusetzen, ohne daß es einer Änderungskündigung bedarf.
Der Arbeitnehmer hat seine Leistung vom Home-Office aus - soweit erforderlich an Standorten verbundener Gesellschaften - zu erbringen, ein VPN-Anschluss wird zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit kann auch Reisen zu Vertragspartnern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen einschließen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft ausschließlich für die Firma einzusetzen und die ihr übertragenen Aufgaben mit gewissenhafter Sorgfalt zu erledigen.

2. Vergütung
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ein festes Monatsgehalt in Höhe von € brutto.
Ab dem siebten Beschäftigungsmonat ist eine provisions- und zielorientierte Bezahlung vorgesehen, wobei ab diesem Zeitpunkt ein Jahreszieleinkommen von € brutto p.a. (70 % als Festgehalt, 30 % variabel in Form einer Provision) als vereinbart gilt. Die entsprechende Vergütungsregelung inklusive Zielvorgaben wird mit einer Anlage zu diesem Arbeitsvertrag geregelt, welche erstmals zum erstellt wird.
Diese Vergütungsregelung gilt nur für das jeweilige Geschäftsjahr und wird mit Ablauf dieses Geschäftsjahres unwirksam. Sie wird jährlich unter Berücksichtigung des Geschäftsverlaufes zu Beginn des neuen Geschäftsjahres, welches jeweils am 01. April beginnt, nach billigem Ermessen neu festgesetzt, wobei die neue Vergütungsregelung sich an der Höhe des bisherigen Einkommens orientiert.
In einem Jahr werden 12 Monatsgehälter ausbezahlt. Das Gehalt wird jeweils bis zum Letzten eines Monats überwiesen
Eine Abtretung der Gehaltsforderung ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für jeden Fall der Abtretung oder Verpfändung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1% der Abtretungs- oder Pfändungssumme, mindestens jedoch € 25,00 zu erheben, welche mit der nächsten Gehaltsabrechnung einbehalten wird.
Im Falle einer Lohnüberzahlung/ Vergütungsüberzahlung verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur uneingeschränkten Rückzahlung des überzahlten Betrages als Gehaltsvorschuß. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Wegfall der Bereicherung i.S. v. § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.
Mit Zahlung der Vergütung gem. Punkt 2 ist alle anfallende Über- oder Mehrarbeit einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge abgegolten.

3. Arbeitszeit
Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

4. Urlaub
Der Arbeitnehmer hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs geschieht im gegenseitigen Einvernehmen, wobei berechtigte Belange des Unternehmens berücksichtigt werden müssen. Bei Betriebsferien ist der entsprechende Teil des Urlaubs in dieser Zeit zu nehmen. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich während des Urlaubsjahres zu nehmen. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaub zeitanteilig gewährt.

5. Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der Personalabteilung des Arbeitgebers mitzuteilen.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens ab dem dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung darüber sowie über deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine entsprechende Bescheinigung auch früher vorzulegen. Bei über den angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist

eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer zwei Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen. Der Arbeitnehmer hat die Fortdauer der Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

6. Vertragsdauer
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von 2 Monaten beiderseits auf Monatsende von 3 Monaten beiderseits auf Quartalsende kündbar. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen gilt ebenfalls für beide Seiten. Die ersten 6 Monate der Zusammenarbeit sind als Probezeit vereinbart. In diesem Zeitraum kann der Vertrag ohne Angabe der Gründe mit einer Frist von 4 Wochen auf Monatsende von den Vertragspartnern gekündigt werden.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Das gleiche gilt, wenn zu einem früheren Zeitpunkt über den Bezug von Altersrente (auch vorgezogene Altersrente) bestandskräftig entschieden wird sowie bei einem rechtskräftigen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers über eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer bzw. einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Bei Gewährung einer Rente auf Zeit durch einen Rentenversicherungsträger ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit Ende des Monats nach Zustellung des Rentenbescheids, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis gemäß vorstehender Regelungen endet.
Sollte das Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren auf bis zu 67 Lebensjahre erhöht werden, gilt anstelle des 65. Lebensjahres das entsprechende Eintrittsalter.
Eine Kündigung des Anstellungsvertrages vor Beginn des Anstellungsverhältnisses ist ausgeschlossen.
Der aRbeitgeber ist jederzeit berechtigt, nach Kündigung auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der Vertragsdauer unter Fortzahlung der Bezüge und Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche zu verzichten. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bereits am letzten Arbeitstag alle in Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis übernommenen Funktionen unaufgefordert zu beenden.

7. Zusätzliche Vereinbarungen
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Firma nach besten Kräften zu dienen und während der Dauer des Dienstverhältnisses sein ganzes Wissen und Können ausschließlich dem Unternehmen zu widmen. Er hat alle ihm durch die Geschäftsführung des Arbeitgebers erteilten Weisungen zu befolgen und die Interessen des Unternehmens in jeder Hinsicht wahrzunehmen.
7.1 Nebenbeschäftigungen
4 zum Anstellungsvertrag von Vorname Name MUSTEROhne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung zu übernehmen.

7.2 Verschwiegenheitspflicht
Über alle ihm bekannt werdenden Angelegenheiten des Betriebs, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer Verschwiegenheit zu bewahren. Dazu gehören auch die persönlichen Verhältnisse der Mitarbeiter und der Inhalt dieses Vertrages. Diese Pflicht gilt auch nach Ausscheiden aus der Firma. Insbesondere ist der Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erlaubnis der Geschäftsführung des Arbeitgebers nicht berechtigt, Schriftstücke, Muster, Produktionsunterlagen usw. an sich zu nehmen oder Abschriften und sonstige Vervielfältigungen davon anzufertigen. Der Arbeitnehmer wird alle mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Schriftstücke und Aufzeichnungen als ihm anvertrautes Eigentum der Firma behandeln und nach Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgeben.

7.3 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen, deren Themen in irgendeiner Beziehung zu seinem Arbeitsgebiet stehen, dürfen vom Arbeitnehmer nur nach schriftlicher Genehmigung des Manuskriptes durch die Geschäftsführung vorgenommen werden

8. Vertragsstrafe
Löst der Arbeitnehmer unter Bruch des Vertrages das Arbeitsverhältnis, tritt er trotz gültigen Arbeitsvertrages seinen Dienst nicht rechtzeitig an, oder hat er durch schuldhaftes Verhalten eine fristlose Kündigung veranlaßt, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus weitergehende Schäden geltend machen.

9. Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind deliktische Ansprüche.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs zur Begleichung bereit, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

10. Schlußbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar.
Der Arbeitnehmer stimmt zu, dass seine mit dem Anstellungsverhältnis in Zusammenhang stehenden persönlichen Daten in Anwendung der §§ 28 , 29 BDSG elektronisch gespeichert werden.
Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung gem. § 616 BGB / § 45 SGB V sind ausgeschlossen.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.

11. April 2008 | 13:35

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Eine seriöse Vertragsgestaltung eines Arbeitsvertrages ist für den von Ihnen gebotenen Einsatz nicht durchführbar, da die Prüfung sämtlicher Details enorm zeit- und arbeitsaufwendig wäre. Zudem ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, sämtliche Regelungen des Vertrages auf Zweckmäßigkeit zu Überprüfen, da mir unbekannt ist, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind. Eine Beratung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit könnte aus Arbeitgebersicht auch nur dann erfolgen, wenn als Hintergrund weitreichende Einblicke in die Art des Unternehmens und in die beabsichtigte Tätigkeit des Arbeitnehmers gegeben würden. Dazu ist dieses Forum nicht geeignet.

Ich verstehe Ihre Anfrage vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes vielmehr als eine Evidenzkontrolle auf offenschtliche Unstimmigkeiten, Widersprüche oder unwirksame Klauseln. Die hier vorgenommene Begutachtung kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.

Demnach kann ich Ihnen mitteilen, dass der vorliegende Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis umfassend regelt. Insoweit ist nach einer ersten Prüfung nicht festzustellen, dass eine wichtige Regelung fehlen könnte, so dass Streit zwischen den Vertragsparteien vorprogrammiert wäre.

Da es jedoch um eine Tätigkeit geht, die eine Verschwiegenheit des Arbeitnehmers zu erfordern scheint, wäre allenfalls darüber nachzudenken, ob die Aufnahme eine nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sinnvoll wäre. Dies ist jedoch nur in engen Grenzen möglich und hängt u.U. auch von der Tätigkeit des Arbeitnehmers ab.

Leider gibt es in dem vorliegenden Vertrag jedoch offensichtlich unwirksame Klauseln:
1.) Sofern es sich um einen standardisierten, vorformulierten Arbeitsvertrag handelt, wären die vorliegenden Regelungen den Grundsätzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen. Dann wäre Nr. 10 Satz 1 unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass Individualvereinbarungen Vorrang vor ABG-Klauseln haben, so dass ein Schriftformerfordernis im Vorfeld nicht die Wirksamkeit einer späteren mündlichen Abrede beeinträchtigen darf (BAG 5 AZR 702/93 ). Ein Schriftformerfordernis kann allenfalls durch eine zwischen den Parteien ausgehandelte Individualvereinbarung statuiert werden. Aushandeln bedeutet, dass der Inhalt der gegnerischen Partei ernsthaft zur Disposition gestellt wird. Hierfür wäre der Arbeitgeber im Streitfall beweispflichtig, weshalb es sich anbietet, diese Vereinbarung gesondert zum Arbeitsvertrag in einer Anlage abzufassen. Abweichend von o.g. Formulierung bietet sich folgender Wortlaut an: "Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, insbesondere die Änderung dieser Klausel." Der letzte Halbsatz ist wichtig, um dem Einwand zu entgehen, dass gerade das Schriftformerfordernis abbedungen wurde.

2.) In Nr. 6 wird eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies ist nicht zulässig. Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit gesetzlich unter erleichterten Voraussetzungen kündigen darf, so muss dies erst Recht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten. Der Arbeitnehmer kann nicht gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis erst anzutreten, um es sofort zu kündigen. Zudem bietet es auch dem Arbeitgeber Sicherheit, dies so schnell wie möglich, also vorher, zu erfahren.

3.) Problematisch ist ebenfalls die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 8. Wenn auch Vertragsstrafen in AGB grundsätzlich unwirksam sind, so ist dennoch vom BAG entschieden worden, dass eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag zulässig ist, wenn sie für den Fall gilt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht antritt oder vorher kündigt (BAG 8 AZR 196/03 ). Unwirksam ist hier jedoch die Höhe der Vertragsstrafe. Wenn ein Arbeitnehmer während der Probezeit berechtigt ist, unter einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu kündigen, darf die Vertragsstrafe kein Bruttomonatsgehalt, sondern lediglich ein halbes betragen (LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 59/06 ). Eine Vertragsstrafe ist nur wirksam, wenn sie als solche deutlich zu erkennen ist. Es ist also wichtig, dass es bei der eigenen Überschrift bleibt und sie nicht unter einen anderen Absatz gesetzt wird.

4.) Der Arbeitnehmer hat ein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG ), weshalb ein generelles Nebentätigkeitsverbot unzulässig ist. Verbote mit Erlaubnisvorbehalt sind zulässig, müssen aber erkennbar machen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nebentätigkeit hat, sofern keine betrieblichen Gründe zwingend dagegen sprechen.

5.) Nr. 9 ist ebenfalls unwirksam. Zwar kann eine zweistufige Verfallklausel in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden, die Fristen beider Stufen müssen aber jeweils mindestens 3 Monate betragen (BAG 5 AZR 572/04 ). Im vorliegenden Fall ist die zweite Frist daher zu kurz.


Die übrigen Vertragsbestandteile sind zumindest im Rahmen dieser Evidenzkontrolle unproblematisch.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

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