Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
1) Wenn Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen - rechtzeitige Annmeldung -, können Sie die Elternzeit auch nach Eingang der Kündigung beantragen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses VOR Beginn der Elternzeit schließt einen Anspruch aus. Wir das Arbeitsverhältnis WÄHREND der Elternzeit beendet, entfällt der Anspruch auf Elternzeit.
Im Gesetz steht nur, daß Sie spätestens sieben (7) Wochen vor ihrem Beginn die Elternzeit schriftlich von vom Arbeitgeber verlangen müssen. §16 Abs. 1 lautet hier: "Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen"
Der Arbeitgeber kann aber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer zusteht, für jeden Monat Elternzeit um 1/12 kürzen.
Sie müssen auch beachten, daß die Kündigungsfrist durch die Elternzeit nicht unterbrochen wird, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit lediglich ruht. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist durch die Elternzeit tritt nicht ein.
Wichtig: §19 gibt Ihnen bekanntlich eine Sonderkündigungsrecht mit einer dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit. Der besondere Kündigungsschutz von 3 Monaten gem. §19 beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Dabei verdrängt die Kündigungsfrist alle anderen Fristen, die länger oder kürzer beanspruchen würden. Aber §19 gilt nur für Kündigungen zum Ende der Elternzeit! D.h.: Kann und will der Arbeitnehmer auf grund der geltenden Kündigungsfrist zu einem anderen Zeitpunkt - vor oder nach dem Ende der Elternzeit - kündigen, so steht ihm das Recht zu.
Da Sie nicht zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie die normalen vertraglichen Kündigungsfristen (also 6 Monate) einhalten!!
Zu 2a) Ja!
Zu 2b) es können auch drei Monate sein.
Zu 2c) und d)
Die Kündigung muß schriftlich erfolgen und MINDESTENS drei Monate vor (!) Beendigung der Elternzeit ZUGEGANGEN sein. Fällt der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so muß die Kündigung bereits am vorletzten Werktag zugegangen sein.
Das Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit beabsichtigt gerade die Kündigungsfrist zu umgehen!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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