Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitsvertrag enthält eine nach geltender Rechtslage zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der frühestmöglichen Altersgrenze für eine Altersrente. Der von Ihnen zitierte Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des Arbeitsvertrages umfasst auch die Fälle, in denen Rente, wie bei Ihnen etwa infolge einer Schwerbehinderung, vorzeitig in Anspruch genommen werden kann. Auch in diesem Falle soll das Arbeitsverhältnis auslaufen.
In einem solchen Fall ist § 41 Satz 2 SGB VI
zu beachten. Gemäß dieser Bestimmung gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Mit dieser gesetzlichen Formulierung ist Folgendes gemeint: Die Vereinbarung gilt nur einseitig zugunsten des Arbeitnehmers als auf die Erreichung der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer wird damit die Wahlfreiheit eingeräumt, ob er zum vereinbarten Termin ausscheiden will (bei Ihnen also zum 31.03.2018) oder ob er das Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortführen will. Wenn Ihnen daran gelegen wäre, das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2018 hinaus fortzusetzen, dann müssten Sie dies innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf dieses Datums gerichtlich geltend machen. Wenn Sie diese Frist versäumen, dann gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2018 als wirksam geworden.
Daraus folgt für Sie, dass Sie Ihren Vertrag zum 31.03.2018 ohne Ankündigung auslaufen lassen können. Wenn Sie darauf verzichten, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersrente geltend zum machen, kann sich auch Ihr Arbeitgeber nicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Danke für die schnelle Antwort. Hier eine weitere Frage:
Begründet das Auslaufen des Arbeitsvertrags zum 31.03.2018 (und somit zum frühst möglichen Zeitpunkt) eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Arbeitsamt?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Auslaufen lassen einer Befristung, selbst wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung anbieten würde, begründet keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 159 SGB III
). Da es sich bei Ihnen um einen solchen Fall handelt, droht keine Sperrzeit.
Wenn Sie nahtlos in den Rentenbezug übergehen, werden Sie aber dennoch neben der Rente kein ALG I beziehen können, da der Anspruch auf ALG I bei Bezug einer Altersrente ruht, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III
.
Mit freundlichen Grüßen