Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihr Arbeitgeber beruft sich auf die Regelung in § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Kündigungsfrist für Arbeitgeber bei einem 5 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis 2 Monate zum Monatsende beträgt.
Nach der Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag gilt diese Regelung auch bei einer von Ihnen ausgesprochenen Kündigung. Natürlich können Sie sich darauf berufen, dass diese Klausel intransparent und überraschend und damit unwirksam ist. Allerdings befürchte ich, dass diese Klausel in der Rechtsprechung standhalten würde. So hat das Bundesarbeitsgericht z.B. die Klausel „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden." für wirksam gehalten, vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 896/07 (https://openjur.de/u/171835.html). Das BAG hat hierbei festgestellt, dass die Regelung hinreichend bestimmt und auch nicht überraschend ist, da das Gesetz diese Möglichkeit der Verlängerung selbst vorsieht. Tatsächlich finden sich entsprechende Klauseln auch in vielen Arbeitsverträgen.
Von der Wirksamkeit der Klausel ausgehend bleibt hier am Ende nur die einvernehmliche Beendigung im Wege eines Aufhebungsvertrages, um das Arbeitsverhältnis rechtssicher zum 30.06.2025 beenden.
Grundsätzlich sollte das mit dem Arbeitgeber verhandelbar sein, weil auch dieser in der Regel kein Interesse hat, einen Arbeitnehmer gegen seinen Willen zu beschäftigen...
Wenn der Arbeitgeber auf der Frist beharrt, muss man prüfen, ob man sich mit dem neuen Arbeitgeber auf einen späteren Arbeitsbeginn verständigen kann. Im Übrigen sind zumeist die Möglichkeiten des Arbeitgebers, Schadensersatz zu verlangen, wenn man vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet, begrenzt. Hier sollte man allerdings den Arbeitsvertrag und den besonderen Einzelfall prüfen, bevor man "einseitig" das Arbeitsverhältnis zum 30.06. beendet, den dem Grunde nach stehen dem Arbeitgeber dann Schadensersatzansprüche zu.
Am Ende wünsche ich Ihnen ein klärendes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und eine einvernehmliche Beendigung.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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