Vertragsbeginn: Mitte 2021 (knapp über 2 Jahre) Vollzeit
Arbeitgeber: Kleinunternhemen <10 Mitarbeiter
Kündigung per persönliche Übergabe: 15.12.23
Gekündigt zum: 15.01.24
Kündigungspassus im Arbeitsvertrag:
"Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats oder zum 15. eines Monats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.
Mit Rücksicht auf die besondere Art der Tätigkeit eines Kleinunternehmens können u. a. folgende Tatbestände unter Beachtung von § 626 BGB wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung sein:
a. unentschuldigtes Fehlen oder mehrmalige Unpünktlichkeit
Eine außerordentliche Kündigung ist hilfsweise als ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt anzusehen."
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Die Kündigung sah wie folgt aus:
"hiermit kündigen wir Ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Frist zum 15.01.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
In der Zeit vom 18.12.2023 bis zum 15.01.2024 stellen wir Sie unter Anrechnung Ihrer verbleibenden Urlaubsansprüche und Überstunden unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei.
...."
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sind nach Ihren Angaben länger als 2 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Dann ist nach Maßgabe von § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.
D.h. der Beendigungszeitpunkt in Ihrem Fall ist nicht der 15.01.2024 sondern der 31.01.2024. Sie sollten den Arbeitgeber darauf hinweisen und wenn Sie nicht bereits früher eine andere Beschäftigung antreten auch ab dem 16.01. Ihre Arbeitsleistung anbieten, beispielsweise über eine E-Mail in der Sie anbieten zu arbeiten bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller28. Dezember 2023 | 17:14
Hallo, greift in diesem Fall nicht § 622 abs. 5.2 BGB (Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.) Das Unternehmen hat nicht mehr als 10 Mitarbeiter und es wurde die Frist von 4 Wochen nicht unterschritten. Es steht auch im Vertrag eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15ten (was auch eingehalten wurde).
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. Dezember 2023 | 17:19
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Die Regelung zur Kündigungsfrist im Vertrag bezieht sich auf die Zeit nach dem Ende der Probezeit. Eine abweichende Vereinbarung von § 622 Abs. 2 BGB liegt in Ihrem Fall nicht vor. Nach dem Arbeitsvertrag sollen die Verlängerungen der Kündigungsfrist nach dem Gesetz gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten:
"Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. "
D.h. es gelten die gesetzlichen Fristen für Sie und auch für den Arbeitgeber. Eine Verkürzung wurde gerade nicht vereinbart. Deshalb gilt auch die Kündigung zum Monatsende laut Gesetz.