Nun stellt sich die Frage, ob in diesem Fall das Unternehmen (im Vertrag als Ausbildungsstätte bezeichnet), bei dem der duale Student angestellt ist, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Studenten hat. ... Hierzu ein Auszug aus dem Studien- und Ausbildungsvertrag: "10.1 Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden 10.2 Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, (1) wenn die Exmatrikulation auf Antrag(§62 Abs. 1 Satz 2 Alt.1 LHG) nach §62 Abs. 2 Nr.2 Alt.2, Nr.3 und Nr.5 LHG oder nach §62 Abs.3 LHG ausgesprochen worden ist. (2) aus einem anderen wichtigen Grund 10.3 Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Ziffer 10.2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 10.4 Unwirksamkeit der Kündigung Eine Kündigung aus wichtigem Grund wird unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt ist. 10.5 Schadensersatz bei vorzeitiger Auflösung durch die Ausbildungsstätte oder den Studierenden/die Studierende Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die Ausbildungsstätte oder der/die Studierende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei der Kündigung wegen einer Exmatrikulation auf Antrag nach Ziffer 10.2(1) " Weitere Angaben: - der duale Student ist nicht mehr in der Probezeit - das Ausbildungsverhältnis und der Vertag wurden jeweils in Baden-Württemberg vereinbart und das duale Studium findet ebenfalls in Baden-Württemberg statt Daneben stellt sich noch die Frage, ob die Angaben im Vertrag einen Auslegungsspielraum für eine der beiden Seiten bieten, oder ob die Angaben nur eine Schlussfolgerung zulassen?