Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, einen ersten Eindruck von der Rechtslage zu vermitteln. Hier können nicht die Leistungen einer anwaltlichen Beratung/Vertretung erbracht werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von Angaben kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Aufgrund der gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Kündigung eines Handelsvertretervertrages (gilt auch für Ihren Agenturvertrag) nach § 84 ff HGB
ist in der Tat nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. D.h. Termin zur ordentlichen Kündigung ist hier der 31.07.2007, § 89 Absatz 1 Satz 1 HGB
. Diese Frist ist für die ordentliche Kündigung auch vertraglich nicht zu verkürzen, so dass eine abweichende Regelung in Ihrem Agenturvertrag hier keine Wirkung hätte.
Möglich ist auch eine fristlose Kündigung nach § 89a HGB
. Hierzu müsste jedoch ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegen, was aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilt werden kann. (Bei Ihrer Konstellation gehe ich davon aus, dass Sie ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Dies ist kein wichtiger Grund in diesem Sinne).
Daher bleibt Ihnen leider nur die Möglichkeit ordentlich zu kündigen (soweit kein wichtiger Grund vorliegt) und den Vertrag auf eine eventuelle Vertragsstrafe bei Nichtantritt zu prüfen. Diese werden Sie wohl auf sich nehmen müssen, wenn Sie den Vertrag sofort lösen wollen.
Sie könnten auch neben der Kündigung offen mit der Versicherung über Ihre Lage sprechen. Vielleicht hat man Verständnis und löst den Vertrag einvernehmlich auf.
Es tut mir Leid, Ihnen keine bessere Perspektive aufzeigen zu können, hoffe aber, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerres
Rechtsanwalt
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