Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist für Sie wichtig, dass die beabsichtigte Auflösung der GbR die Kündigungsrechte beim Arbeitsvertrag NICHT berührt.
Dies bedeutet für Sie, dass eine ordentliche Kündigung zwar möglich ist, dass deren Formalien aber einzuhalten sind.
Das führt dazu, dass die Kündigung zwingend schriftlich ( § 623 BGB
, VGl. LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer v. 01.12.2017, Aktenzeichen: 2 Sa 964/17
) und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende zu erfolgen hat ( vg. § 622 BGB
). Als Kündigungsgrund liegt eine betriebsbedingte Kündigung ( durch Auflösung der GbR vor)
Daran ändert auch die beabsichtigte Auflösung nichts, vor allem aber ist sie auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung unter Umgehung der Kündigungsfristen, da Sie keine wichtigen Grund gegeben haben, der das Festhalten am Vertrag bis zum normalen Kündigungsdatum unzumutbar macht ( § 626 BGB
). Sie haben die Kündigung nicht verschuldet, folglich funktioniert nur die ordentliche Kündigung.
Vielmehr wandelt sich die GbR nach dem Auflösungsbeschluß für die Auflösungsphase in eine "Abwicklungsgesellschaft". Diese hat die Verträge zu lösen und alle Verbindlichkeiten zu korrigieren, hierzu gehört auch die Kündigung der Arbeitsverträge und die Gehaltszahlung als Verbindlichkeit.
Solange die Arbeitsverträge nicht gekündigt sind, gelten diese fort und die GbR ist nicht endgültig beendet. Hier haften Gesellschafter für ein falsches Vorgehen persönlich.
Fazit 1: Trotz Auflösung der GbR muss die Kündigungsform und - Frist gewahrt bleiben. Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung.
Solange Sie keine schriftliche Kündigung haben, besteht Ihr Arbeitsvertrag fort. Er wenn Sie eine schriftliche Kündigung der GbR erhalten haben, läuft die Kündigungsfrist an. Diese Voraussetzung ist zwingend. Vor Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie noch im besethenden Arbeitsvertrag und entsprechend diesem auch zu belohnen. Gibt es für Sie wegen der Auflösung keine Arbeitstätigkeit, so befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, wenn Sie bereit sind zu arbeiten und Ihre Arbeitskraft auch anbieten.
Denn das der Arbeitgeber keine Arbeit für Sie hat, liegt allein in seiner Risikosphäre ( vGl. § 615 BGB
)
Es ist also falsch, wenn der Arbeitgeber behauptet, Sie würden im Auflösungsmonat kein Geld erhalten, obwohl Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht. Denn Sie haben die Verhinderung an der Arbeitserbringung nicht zu vertreten haben. Ihnen steht also unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ( GbR hat keine Arbeit, dafür können sie nichts) ihr Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages zu.
Fazit 2: Es ist Nonsens, dass ihnen im Auflösungsmonat kein Lohn zu steht. Solange der Arbeitsvertrag besteht und Sien ihre Arbeit anbieten, haben Sie auch Anspruch auf die Vergütung, selbst wenn Ihre Arbeitskraft nicht benötigt wird ( § 615 BGB
)
Sie sollten also Ihre Arbeitskraft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach schriftlicher Kündigung zwingend anbieten. Denn solange haben Sie einen Gehaltsanspruch, der sich auch klageweise durchsetzen ließe. Anspruchsgegner wäre die GbR, die zwar aufgelöst, aber bis zur vollständigen Abwicklung aller Verträge und der vollständigen Bereinigung aller Schulden als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht. Die Auflösung der GbR erleichtert also weder die ordentliche Kündigung noch steht sie Vergütungsansprüchen entgegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.05.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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