Sehr geehrte Dame,
ob und in welcher Höhe Lohnkürzungen gerechtfertigt sind, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Ob Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Ohne Arbeitsleistung kann der Lohnanspruch - außer bei Krankheit und Urlaub - verloren gehen. Zudem darf Ihr Arbeitgeber Ihnen für den Fall, dass Sie schlechte Ergebnisse abliefern oder zu langsam arbeiten, nicht einfach den Lohn kürzen.
Es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich ein leistungsbezogener Lohn vereinbart worden.
Es besteht nach § 1a KSchG
ein gesetzlicher Abfindungsanspruch, wenn Ihnen der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und Sie sodann keine Kündigungsschutzklage erheben. Voraussetzung ist aber, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Zudem haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nur, wenn eine Abfindungszahlung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es gerade nicht an.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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