Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe möchten Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben was dazu führen wird, dass die von Ihnen benannte Käuferin neue Betriebsinhaberin wird.
Im Ergebnis findet also ein Betriebsinhaberwechsel statt.
Gem. § 613a Abs. 1 BGB
tritt bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Betriebsinhabers ein.
Die Vorschrift lautet insoweit wie folgt: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. „
Dieses bedeutet, dass der neue Betriebsinhaber verpflichtet ist und zwar kraft Gesetzes, den Arbeitsvertrag mit Ihnen so zu übernehmen, wie er ursprünglich vor der Betriebsübernahme bestanden hat.
Sofern das Arbeitsverhältnis also nicht gekündigtes haben Sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs ist gemäß § 613a Abs.4 S. 1 BGB
unwirksam.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax. 0471/140244
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Habe ich es richtig verstanden, wenn ich mein Vorkaufsrecht abgebe, ist der Arbeitsvertrag mit der "Neuen Käuferin" gültig, obwohl er erst am 01. Januar beginnt?
Danke, Ihnen auch einen schönen Sonntag und einen Gruß von Nordseeküste zu Nordseeküste
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich ihn sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ja, sie haben mich richtig verstanden. Da sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt haben, wird die neue Käuferin Betriebsinhaberin. Diese tritt in alle Rechte und Pflichten, also auch den mit der ursprünglichen Betriebsinhaberin geschlossenen Arbeitsvertrag ein. Arbeitsbeginn wäre dann der Termin, der in diesem Vertrag genannt ist, also der 1. Januar 2011.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
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Fax. 0471/140244