Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
In der Tat haben Sie noch einen durchsetzbaren Anspruch auf die vollen 30 Urlaubstage. Der AG darf die Kürzung erst nach Erklärung des Berechtigten, dass dieser Elternzeit beansprucht, erklären (Dörner in Erfurter Kommentar zu § 17 BErzGG Rn. 6). Solange Sie also Ihre Elternzeit noch nicht erklärt haben, können Sie auch Ihren vollen Urlaub geltend machen.
Allerdings kann der AG den zuviel gewährten Urlaub mit dem Urlaub verrechnen, den Ihnen nach der Elternzeit zustehen würde. Dies wäre auch bei einer zweiten Elternzeit der Fall.
Eine finanzielle Rückgewährung des zuviel erhaltenen Urlaubs (bsw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kommt nicht in Betracht. Dies wird von der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abgelehnt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Anwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
27.10.2006 | 10:19
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
"Eine finanzielle Rückgewährung des zuviel erhaltenen Urlaubs (bsw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kommt nicht in Betracht. Dies wird von der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abgelehnt."
Frage hierzu: Wäre eine evtl. Forderung des Arbeitgebers vor Gericht sicher abwendbar bzw. können Sie mir z.B. ein Gerichtsurteil nennen, auf dass ich mich beziehen kann?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.10.2006 | 14:14
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Bitte verstehen Sie, dass eine Urteilsrecherche nicht von Ihrem Einsatz gedeckt ist.
2. Allerdings ist ein Urteil in dieser Sache auch nicht notwendig. Unter der von mir angeführten Fundstelle finden Sie unter Rn. 10 Ausführungen zur Rückforderung zuviel geleisteten Urlaubs. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, da zur Zeit der Urlaubsgewährung ein Recht auf den Urlaub bestanden hat. Ausgleichen kann der AG den zuviel gewährten Urlaub mit dem nächsten Urlaub. Sollte es zu diesem Urlaub nicht kommen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ändert das nichts daran, dass der Urlaub zuvor rechtmäßig in Anspruch genommen wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit eine ausreichende rechtliche Orientierung geben, um erfolgreich mit Ihrem AG zu sprechen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt