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Urlaubsanspruch nach Elternzeit

2. September 2023 02:13 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo!
Meine Frau hat in einem Unternehmen gearbeitet und während Beschäftigungsverbots, Mutterschutz und Elternzeit einen Urlaubsanspruch von 88 Tagen erworben. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Aufhebungsvertrag beendet und es wurde vereinbart etwaige Überstunden etc. zu vergüten. Sie schloss anschließend einen Vertrag auf 520€ Basis in der gleichen Firma ab und nun kürzt der Arbeitgeber den Urlaub aus der Elternzeit gemäß BurlG auf 1/12 mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis nur eine inhaltliche Veränderung des Vertrages bedeuten würde. Meine Frage: Ist dies rechtens trotz Aufhebungsvertrag rechtens?

Mit freundlichen Grüßen
Marcel Freund

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Grundsätzlich ist die vorgenommene Kürzung für die Elternzeit rechtmäßig.

Wenn allerdings im Aufhebungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, so ist das vorrangig.
Entscheidend ist die Formulierung hinsichtlich dieser Abgeltung und, ob dort die 88 Tage anerkannt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt -Syroth
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2023 | 11:07

Hallo Frau Draudt-Syroth,

Vielen Dank für die Beantwortung. Wie kann es aber rechtens sein, wenn Arbeitsverhältnis 1 mit einem Aufhebungsvertrag beendet wurde und anschließend Arbeitsverhältnis 2 mit einem neuen Vertrag geschlossen wurde? Und die Kürzung für 1 aus 2 resultiert?

Viele Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2023 | 12:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Diese Begründung des Arbeitgebers ist nicht rechtmäßig. Vielmehr kommt es auf die Punkte, welche ich in meiner ursprüngliche Antwort genannt habe, an. Die beiden Arbeitsverhältnisse haben insoweit nichts miteinander zu tun. Wenn eine Kürzung stattfindet, so darf dies gesetzlich erfolgen. Nicht wegen der aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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